Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0596
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
125

1. Den Milchhändlern unbeschränkt,

2. Den Bäckern

3. Den Zuckerbäckern (Konditoren)

4. Den Öbsthändlern

5. Den Kunst- und Handelsgärtnern

6. Denjenigen Personen, welche gewerbsnräßig Mineralwasser
zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgeben

unbeschränkt
mit Ausnahme
der Stunden des
vormittägigen
Hauptgottes-
dienstes.

7. Den Metzgern und Wurstlern von 6 Uhr morgens bis 2 Uhr mittags,

8. Denjenigen Personen, welche ausschließlich oder doch )von 11 Uhr vor-

weit überwiegend mit Cigarren und Tabak handeln, ! mittags bis
der Verkauf dieser Waren ) 5 Uhr nachmitt.

d) Die unter a Ziffer 1—7 verzeichneten Gewerbetreibenden dürfen auch an
den drei höchsten Feiertagen (Ostersonntag, Pfingstsonntag, Christ-
tag) Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigen bezw. ihre Verkaufsstellen offen
halten, aber nur während der Stunden von 6—9 Uhr Vormittags.

Handelsgewerbe der Barbiere und Friseure.

1. Auf Grund von 8 105d, 4la der Gewerbeordnung und gemäß Art. III Ziff. 2
der Vollzugsverordnung hierzu wird bezirksamtlich verfügt:

Die fünf Stunden, während welcher in denVerkaufsgeschäftender
Barbiere undFriseure Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt
werden dürfen, und ein Verkehr in offenen Verkaufsstellen stattfinden darf,
wird für die StadtHeidelberg fürdas ganze Jahr auf7bis9Uhr
Vormittags und 11 bis 2 Uhr festgesetzt

2. Auf Grund des 8 41 d der Gewerbeordnung und des Artikel I Ziffer 4 der
Vollzugs-Verordnung dazu vom 29. September 1900 wird für die Stadt Heidelberg,
einschließlich Handschuhsheim und Schlierbach, bestimmt: Am ersten Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfeiertag darf ein Betrieb im Barbier- und Friseurhandwerk nicht
stattfinden; ausgenommen ist die Bedienung von Damen im Hause und solche Ver-
richtungen, welche zur Vorbereitung theatralischer Aufführungen erforderlich sind.

U.

Die sämtlichen unter III verzeichneten Ausnahmen werden an die Bedingung
geknüpft, daß im handelsgewerblichen Teil der betr. Betriebe Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter über die in I ^ oben festgesetzten ^stunden hinaus nur dann beschäf-
tigt werden dürfen, wenn jeder derselben:

1. entweder an jedem zweiten Sonntag von morgens 8 Uhr bis abends 8 Uhr,

2. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktag volle 24 Stunden von der
Arbeit freigelassen wird.

IV.

Am Oster- und Pfingstsonntage, sowie am ersten Weihnachtsfeiertage dürfen,
abgesehen von den Ausnahmen unter II U Ziff. 2 und III b Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschäftigt werden.

Jnsoweit eine Beschäftigung von Gehrlfen, Lehrlingen und
Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbe-
betrieb in offenen Verkaufsstellen überhaupt nicht stattfinden.

Die Läden und sonstigen Verkaufsstellen sind außer der zuge-
lassenen Verkaufszeit geschlossen zu halten.

V.

Festtage im Srnne obiger Anordnungen sind: Neujahr, Ostermontag, Himmel-
fahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und Stephaustag, ferner in Gemeinden, in
welchen die katholische Konfession Pfarrrechte hat, der Fronleichnamstag und in
Gemeiuderl, in welchen die evangelische Konfession Pfarrrechte hat, der Charfreitag.

1. Die SonnLagsruhe rn der Industrie.

Bezirksamtliche Anordnungen vom 23. März 1895.

Es dürfen, soweit nicht Ausnahmen vom Verbote der Sonntagsarbeit ausdrück-
lich zugelassen sind, vom 1. April 1895 an nach 8 105 d Abs. 1 Gewerbe-Ordnung im
Betriehe von Bergwerken, Salinen, Ausbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben,
von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bau-
höfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Arbeiter an Sonn-
und Festtagen nicht beschäftigt werden.
 
Annotationen