Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0598
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
127

schicbten haben, nicht nur 36, sondern mindestens 42 Stunden (von der Mitternachts-
stunde vor dem ersten Tag bis 6 Uhr abends des zweiten Tags).

7. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in ZZ 154 Abs. 2 und 154a
bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn- und Festtagen überhaupt nicht be-
schäftigt werden. (§ 136 Absatz 3 der Gerwerbeordnung, vergl. auch unten zu U 4).

8. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen betrieben
wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt (Z 41 a),
ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeitgebern und selbständigen Ge-
werbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht
verwehrt.

Jndessen haben die Arbeitgeber und selbständigen Gewerbetreibenden die Vor-
schriften des ß 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892 die weltliche
Feier der Sonn- und Festtage betr. (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 287) zu beobachten.

Auch insoweit an Sonn- und Festtagen eine Beschäftigung von Arbeitern zu-
lässig ist, darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des Gottesdienstes
oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Konfession nicht herbeigeführt
werden (Z 2 Absatz 2 der angeführten Verordnung).

Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.

1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:

a. kraft gesetzlicher Vorschrift (H 105 e),

d. kraft der vom Bundesrat auf Grund des Z 105 ä erlassenen Vorschriften,

e. kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des tz 105 6 ge-
troffenen Bestimmungen,

ä. kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des ß 105 k erteilten
besonderen Erlaubnis.

2. Soweit in Fabriken und den in U 154 Absatz 2 und 154 a der Gewerbeord-
nun^ bezeichneten gewerblichen Anlagen Ausnahmen von dem Verbot der Sonntags-
arbert Platz greifen, sind in diesen Betrieben bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen
außer den allgemeinen Bedingungen, an welche die Zulaffung der Sonntagsarbeit
geknüpft ist, auch noch die Vorschriften des H 137 und die auf Grund der W 139 und
139 a erlaffenen Bestimmungen zu beachten.

3. Da in den unter 2 bezeichneten Betrieben die Beschäftigung jugendlicher Ar-
beiter an Sonn- und Festtagen im Allgemeinen verboten ist, und Ausnahmen von
diesem Verbot nur auf Grund der Z8 und 139 a zugelassen werden können, so
dürfen jugendliche Arheiter in diesen Betrieben auch zu den zulässigerl Sonntagsar-
beiten nur insoweit herangezogen werden, als diese Beschäftigung auf Grund des
Z 139 oder des tz 139 a an Sonn- und Festtagen ausdrücklich gestattet ist.

Arrsnahrnen krnft gesetzlrcher Borschrift. §105e.

1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit kraft Ge-
setzes keine Anwendung findet, werden im 8 105 e an erster Stelle solche Arbeiten ge-
rechnet, die in Notfällen oder im öffentlichen Jnteresse unverzüglich vorgenommen
werden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen" gehören solche Arbeiten, die zur
BeseitigunH eines Notstandes oder zur Abwendung einer Gefahr sofort vorgenommen
werden müffen, ferner aber auch dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkran-
kungen, unvorhergesehene, erhebliche geschäftliche Zwischenfälle rc. erforderlich werden
und nicht wohl auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können, dagegen
kann nicht etwa schlechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet werden.
— Unter „öffentlichem Interesse" ist nicht nur das Jnteresse des Staates oder der
Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu verstehen.

2. Die Befugnis, Reinigungs- und Jnstandhaltungsarbeiten, durch die der regel-
mäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, Arbeiten, von
denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sowie solche
Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des
Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, ist davon abhängig gemacht, daß
die genannten Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (8 105 e
Absatz 1 Ziffer 3 und 4).

Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen des ein-
zelnen Falles und den hesonderen Verhältnissen der einzelnen Betriebe zu beurteilen.
Die Befugnis zur Ausführung der bezeichneten Arbeiten wird für den einzelnen Ge-
werbetreihenden nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß andere Betriebe derselben
Gattung, deren Einrichtungen indessen wesentlich verschieden sind, der Sonntagsarbeit
 
Annotationen