Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0601
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
130

Wenn die Arbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter ent-
weder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
tag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche
während der zweiten Hälfte eines Arbeitstags und zwar spälestens von 1 Uhr nach-
mitlags ab von jeder Arbeit freizulassen.

6. Jn Badeanstalten, welche das ganze Jahr hindurch betrieben werden, ist
die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen bis nachmittags 2 Uhr,
in den nur während der warmen Jahreszeit betriebenen Badeanstalten (Flußbäder)
den ganzen Tag gestattet.

Jn Badeanstalten, welche nicht blos in der wärmeren Jahreszeit betrieben wer-
den, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern,
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstaqes und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen. Autzerdem ist deu Arbeitern an jedem
dritten Sonntag die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Auf Badeanstalten, welche zu Heilzwecken bestinrmt sind, finden, wie auf Heil-
anstalten überhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe
keine Anwendung.

7. Jn Photographischen Anstalten ist die Beschäftigung von Arbeitern
gestattet:

n. An den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme
von Bildnissen, des Kopierens und Retouchierens von 11 Uhr vormittags bis
7 Uhr abends.

b. An den übrigen Sonn- und Festtagen — mit Ausnahme des ersten Oster-,
Pfillgst- und Weihnachtsfeiertages — zurn Zwecke der Aufuahme vou
Bildnissen von vormittags 10 Uhr an in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep-
tember während 6 Stunden bis nachmittags 5 Uhr, und in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März während 5 Stunden bis nachmittags 1 Uhr; dabei
ist den Arbeitern in jedem Falle eine einstündige Mittagspause zu gewähren;
an den beiden Sonntagen der Frühjahrsmesse darf die Beschäftigung in hie-
siger Stadt bis abends 7 Uhr ausgedehnt werden.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Ar-
beiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittags ab von jrder Arbeit freirulassen.

8. Jn Wasserversorgungsanstalten wird die Beschäftigung von Arbei-
tern an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche für den Betrieb
unerlüßlich silld.

Wenn die Sonntagsarbeiten in derartigen Anstalten mit bloßem Tagesbetrieb
länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonn-
tag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit
vou 6 Nhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte
eines Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit
freizulassen.

Außerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten am
Besuch des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonntag die zum Be-
suche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Bei ummterbrochenem Betriebe hat die den Arbeitern zu gewährende Ruhe min-
destens zu dauern, entweder sür jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden
dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits-
schichten llicht langer als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.
Ablösungsmallnschaftell dürfell je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Be-
schäftigung zur Arbeit llicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu
gewährende Ruhe nluß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewahrten Ruhe
erreichen.

9. Jn Gasanstalten ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
und Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche für den Betrieb unerläßlich sind.

Die den Arbeitern zu gewährende Nuhe hat mindestens zu dauern, entweder für
jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
 
Annotationen