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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0602
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131

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Ablösungsmannschaften dürfen j'e 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen
Beschaftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften
zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewührten
Ruhe erreichen.

10. Für die Bekleidungs- und Reinigungsgewerbe wird die Beschäfti-
gung von Arbeitern behufs Ablieferung der Erzeuqnisse im handwerksmäßigen Be-
triebe an allen Sonn- und Festtagen bis */2 Stunde vor Beginn des vormittägigen
Hauptgottesdienftes gestattet.

11. Jn Bierbrauereien, Eisfabriken und Molkereien wird die Ver-
sorgung der Kundswaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten an Sonn- und
Festtagen wäkrend der für den Handel freigegebenen Stunden gestattet.

12. Jn Mineralwasserfabriken wird während der wärmeren Jahreszeit
die Beschäftigung von Arbeitern während der Stunden von 6—9Uhr vormiltags mit
solchen Arbeiten zugelassen, welche zur Versorgung der Kundschaft erforderlich sind.

v. Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Wafferkraft.

Auf Grund des ^ 1056 Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat die Beschäfti-
gung von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich sind, soweit
nicht gemäß H 105s Abs. 2 G.-O. fiir einzelne Betriebe im Hinblick auf die bei den
vorlie'genden besonderen Verhältnissen weitergehende Ausnahmen Zugelassen werden,
gestottet:

a) Jn Getreidemühlen an höchstens 26 Sonntagen im Jahre;

b) in den sonstigen ausschließlich oder vorwiegend mit unregel-
mäßiger Wasserkräft arbeitenden Betrieben an höchstens 12 Sonntagen
im Jahre.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stnnden oder an jedem zweiten Sonn-
taA mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche
während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr nach-
mittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.

Außerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten vom
Besuche des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonntage die zum Be-
suche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Die Sonn- und Festtagsarbeiten sind von den Gewerbetreibenden mit den in
8 105 o Abs. 2 G.-O. bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter,
die Dauer ihrer Beschästigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das
daselbst vorgeschricbene Verzeichnis einzutragen.

Wegen der Führung des Lerzeichnisses verweisen wir auf das oben II. ^ Ziff. 4
Bemerkte.

I!I. Jndem Vorstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, wird be-
sonders darauf aufmerksam gemacht, daß die über die Sonntagsruhe im Handels-
gewerbe getroffenen Bestimmungen (vergl. diesseitige Bekanntmachung vom 24sten
März 1893) durch diese Bekanntmachung nicht berührt werden.

Dabei wird noch bemerkt, daß Arbeiter, welche auf Grund der oben — II0 Ziffer
1—12 — erwähnten Ausnahmebestimmungen mit (Lwnntagsarbeiten beschäftigt wer-
den dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit auch nicht zu Arbeiten in dem
etwa nnt dem Betriebe verbundenen Handelsgewerbe herangezogen werden dürfen.

IX. Das Offenhalten der Verkaussstellen in der Stadt
Heidelberg und die Nuhezeit der Angestellten.

Bezirksamtliche Anordnungen vom 20. März 1901.

I. Auf Grund von Z 139« der Gewerbeordnung dürfen Verkaufsstellen für
den geschäftlichen Verkehr an folgenderl Tagen bis 10 Uhr abends geöffnet sein:

1. alle Verkaufsstellen:

am Riittwoch, Donnerstag und Samstag vor Ostern (Charwoche);
am Mittwoch vor dem Himmelfahrtstag;
 
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