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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0603
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132

arn Donnerstag, Freitag und Samstag in der Woche vor Pfingsten;
arn Mittwoch vor dem Fronleichnamstag;
am letzten Werktag vor Allerheiligen;

vom 1. bis einschlreßlich 23. Dezember täglich mit Ausnahme der Sonntage
und des 8. Dezember;

an den beiden letzten Werktagen im Dezember;

2. außerdem:

a) die Verkaufsstellen der Spielwaren-, Papier-, Hut- und Mützenhändler: am
Fastnacht-Montag und Dienstag;

b) die Metzger des Stadtteils Neuenheim: am Samstag vor dem Neuenheimer
Kirchweihfest.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 40 Tagen nicht erschöpft
ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige unvorhergesehene
Anlässe vorbehalten.

An allen übrigen Tagen hat, abgesehen von unvorhergesehenen Notfällen, der
Ladenschluß um 9 Uhr abe'nds zu erfolgen.

Diese Vorschriften finden auch auf den Betrieb von Verkaufsautomaten An-
wendung.

II. Auf Grund von Z 139 ä Z. 3 der Gewerbeordnung finden die Bestimmungen
des Z 139 über Gewährung eiuer Ruhezeit und einer Mittagspause für die in offenen
Verkaussstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontore) und Lagerräumen
beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an folgenden Tagen keine Anwendung:

a) in den Verkaufsgeschüften der Bäcker, Metzger, Händler mit Obst und Eiern,
Butter, Milch und Rahm an den oben unter 1,1 bezeichneten Tagen mit Aus-
nahme der drei ersten Werktage im Dezember;

b) in allen übrigen Verkaufsgeschäften an den oben unter 1,1 bezeichneten Tagen,
wobei jedoch die Samstage vorOstern und Pfingsten nicht mitgerechnet werden,
da am erstenOster- nndPstngstfeiertage eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehr-
lingen rc. in diesen Geschäften niwt stattfindet.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 30 Tagen nicht erschöpft
ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage innerhalb der gesetzlichen Grenze
für etwaige unvorhergesehene Anlässe vorbehalten.

Außer an den ortspolizeilich bestimmten Tagen finden die Vorschriften des
H 139 a der Gewerbeorduung ferner keine Anwendung 139 ä Z. 1 und 2)

1. auf Arbeiten,.die zur Verhütung des Verderbens von Waren unverzüglich vor-
genommen werden müssen;

2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur, sowie bei Neuein-
richtung urrd Umzügen.

Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendiguug der
täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren, welche in hie-
siger Stadt in Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehrere Gehilfen und Lehrlinge
beschäftigt werden, für diese mindestens 11 Stunden, sonst aber mindestens 10
Stunden betragen muß. Ferner muß innerhalb der Arbeitszeit den Gehilfen, Lehr-
lingen nnd Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden: für Ge-
hilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufs-
stelle enthaltendeu Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und
eine halbe Stunde betragen.

III. Während der Zeit, während welcher die Verkaufsstellen geschlossen sein
müssen (I), ist das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzerr oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetrieb (Z 42, Abs. 1, Gew.-
Ord.), sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (Z 55, Abs. 1, Z. 1 der Gew.-Ord.)
verboten

Vou vorstehendem Verbot des Feilbietens vou Waren auf öffentlichen Wegen
u. s. w. nach 9 Uhr abends find zufolge bezirksamtlicher Verfügung vom 14. No-
vember 1900 ortspolizeilich folgende Ausnahmeu zugelassen:

1 Das Feilbieten von Druckschriften (Zeitungen, Schriften der Heilsarmee).

2 Das Feilbieten von Back- und Konditoreiwareu, Südfrücbten, Kastanien,
Blumen, Streichhölzern, Anfichtskarten, geringwertigen Galanteriewaren,
soweit dieses Feilbieten schon bisher während der gedachten Zeit üblich war.
 
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