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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0608
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137

Z 127 k u.x. Höhe der Entschädigungsansprüche.

tz 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigenden
Lehrtinge.

1>. Besondere Bestimmungen für Handwerker.

S 129. Voraussetzungen der Bcfugnis zur Anleitung von Lehrlingen im Hand-
w erksbetriebe sind:

Vollendung des 24. Lebensjahrs,

Znrücklegung der vorgeschriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellenprüfung,
oder 5 jährige Thätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werkmeister.

S 129a—130. Besondere Bestimmungen für Unternehmer eines Betriebs, in
welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, ünd für Lehrherren, welche einer Jnnung
angehören.

S 130a. Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.

S 131. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling sich der Gesellenprüfung
unterziehen.

Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse.

S 131s. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

S 131b. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewerbe des Lehrlings ge-
bräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert, Beschaffen-
heit und Behandlung der Rohmaterialien.

S I31e—132g.. Anmeldung und Verfahren.

e. Meistertitel.

S 183. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand-
werks dürfen nur Handwerker führen, wcnn sie in ihrem Gewerbe die Befugnis
zur Anleitung von Lehrlingen erworben (S 129) und die Meisterprüfung bestonden
haben.

Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens 3 Jahre
als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe thätig gewesen sind. Die Abnohme der
Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und
4 Beisitzern bestehen.

IV. Gehilfe«, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Berkaufsstelle«.

S 139 e. Jn offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben
(Kontore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Be-
endigung der täglichen Arbeitszeit eine uuunterbrochene Ruhezeit von mindestens
zehn Stunden zu gewähren.

Jn Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als zwanzig-
tausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei
oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, fiir diese mindestens elf Stun-
den betragen; für kleinere Ortschuften kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorge-
schrieben werden.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine
angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter,
die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaussstelle enthaltenden Gebäudes ein-
nehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde betragen.

S 1396. Die Bestimmungen des S 139e finden keine Anwendung

1. auf Arbeiten, die zur Verhütuug des Verderbens von Waren unverzüglich
vorgeuommen werden müssen,

2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur sowie bei Neu-
einrichtungen und Umzügen,

3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde allge-
mein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.

S 139 e. Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene Verkauss-
stellen für den geschüftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden
schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
 
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