Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0609
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
188

Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr
geöffnet sein

1. für unvorhergesehene Notfälle,

2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen,
jedoch bis spätestens zehn Uhr abends,

3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten,
welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weuiger als zweitausend Ein-
wohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben der Ge-
schäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelneTage derWoche oder auf einzelne
Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmungen der U 139 e und 139 ä werden durch die vorstehenden Be-
stimmungen nicht berührt.

Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen stin müssen, ist das Feil-
bieten von Waren auf Üffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent-
lichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Ge-
werbebetriebe (tz 42 b Abs. 1 Ziffer 1) sowre im Gewerbebetriebe im Umherziehen
(Z 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zu-
gelaffen werden. Die Beftimmung des Z 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

tz 1391. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der bereiligten Geschäfts-
inhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende
Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der
Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die
offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen
Jahres auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr abends und zwischen fünf und
sieben Uhr morgens für den geschästlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Be-
stimmungen der U 139 e und 139 ä werden hierdurch nicht berührt.

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber hat
die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche
Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer Aeußerung für oder gegen die
Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzufordern.
Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, so kann die höhere
Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen.

Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Ver-
fahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist.

Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen sein
müssen, ist der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art sowie
das Feilbieten von solchen Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im
stehenden Gewerbebetriebe (8 42 b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Um-
herziehen (8 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizei-
behörde zugelassen werden. Die Bestimmung des 8 55a Abs. 2 Satz 2 findet An-
wendung.

8 1391. Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen sowie in
anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet dieBestimmung des 8128Anwendung.

2. Der Besuch der Gewerbeschule.

Ortsstatut vom 5. April 1899.

§ 1. Alle männlichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge), welche aus der
Volksschule entlassen und in hiesiger Stadt in Gewerbebetrieben der in 8 2 gedachten
Art Beschäftigung gesunden haben, stnd, solange sie nicht das 18. Lebensjahr zurück-
gelegt haben, verpflichtet, die Gewerbeschule zrr besuchen, bis sie die vorgeschriebenen
drei Jahresklassen ordnungsmäßig durchlaufen und ein Abgangszeugnis erhalten
haben. Hat ein Schüler die drei Jahresklassen vor Zurücklegung des 18. Lebensjahres
absolviert, so hat er, bis dieses von ihm vollendet worden, noch den Zeichen- bezw.
Modellier-Unterricht der Anstalt zu bejuchen. Letztere Verpflichtung findet indeß auf
Gesellen, die nachweislich eine dreijahnge Lehrzeit zurückgelegt haben, keine An-
wendung.

Bezüglich der fortbildungsschulpflichtigerl Arbeiter tritt die Verbindlichkeit zum
Besuche der Gewerbeschule an Stelle derjenigen zum Besuche der allgemeinen Fort-
bildungsschule.
 
Annotationen