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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0610
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8 2. Die Vorschrift des 8 1 findet auf alle Arbeiter Anwendung, welche in den
Betrieben folgender Gewerbeunternehmer beschäftigt sind:

Bäcker,

Bautechniker,

Bildhauer,

Buchbinder,

Drechsler,

Flaschner,

Gärtner,

Glaser,

Goldarbeiter,

Graveure,

Gürtler,

Gypser,

Hafner,

Installateure,

Küfer,

Kupferschmiede,
Lithographen,
Maler,

Maschinenbauer,
Maurer,
Mechaniker,
Ofensetzer,
Schieferdecker,
Schlosser,
Schmiede.
Schneider,
Schreiner,

Schuhmacher,

Steinhauer,

Tapezierer,

Tüncher,

Uhrmacher,

Vergolder,

Wagner und

Zimmerleute.

8 3. Arbeiter der in 8 2 gedachren Art können vom Gewerbeschulrat aus der
Gewerbeschule ausgewiesen, bezw. der Fortbildungsschule überwiesen werden, wenn sich
im Laufe ihres Schulbesuches herausstellt, daß fie die erforderlichen Vorkenntnisse nicht
besttzen.

8 4. Solchen Arbeitern, welche nicht in einem Gewerbebetriebe nach 8 2 beschäf-
tigt, aber aus der Volksschule entlassen sind und das 18. Lebensjahr noch nicht zurnck-
gelegt haben, sowie allen fortbildungsschulpflichtigen Schülern steht, sofern diese
Arbeiter, bezw. Schüler die zum Besuche der Gewerbeschule erforderlichen, durch eine
Prüfung nachzuweisenden Vorkenntnisse besitzen, der Eintritt in die Gewerbeschule
beim Beginn eines Semesters srei. Sie haben den Siundenplan der Anstalt pünkt-
lich zu beachten.

Der Austritt vor Vollendung des jeweiligeu Jahreskurses ist nicht gestattet.

8 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbeschule besucht, ist er vom Besuche des
gesetzlichen Fortbildungsunterrichts entbunden.

Z 6. Jn außerordentlichen Fällen kann der Gewerbeschulrat auf ein gut begrün-
detes schriftliches Gesuch vom Besuche der Gewerbeschule oder einzelner Fächer der-
selben dispensteren.

Z 7. Alle Schüler der Gewerbeschule haben die durch den Gewerbeschulrat auf-
zustellende Schulordnung pünktlich zu beobachten.

8 8. Jeder Schüler hat für jedes Jahr des Besuches der Gewerbeschule 7 Mark
Schulgeld zu bezahlen.

Das Schulgeld wird in Halbjahresrateu jeweils am Anfang des Semesters oder
im Falle des Eintritts in die Schule während des Semesters, sofort beim Eintritt zum
Voraus erhoben.

8 9. Jst ein Schüler dürftig und würdig, so kann ihm der Gewerbeschulrat auf
eutsprechenden Nachweis das Schulgeld uachlassen. Ebeuso werden ihm erforderlichen-
falls die nötigen Schulmittel aus der Kasse der Austalt oder einer Stiftung angeschafft.

8 10. Die Arbeitgeber und Lehrmeister stnd verpflichtet, ihren in die Anstalt
— wenn auch freiwillig — eingetretenen Arbeitern die Zeit zu gewähren, welche die-
felbe nach dem für ihre Jahresklasfe giltigen, jeweils vom Gewerbeschulrat festgeietzt
werdenden Unterrichtsplan für den Besuch der Gewerbeschule nötig haben, sowie ste
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Schulbesuch anzuhalten. Letzt-
erwähnte Verpflichtung liegt auch den Eltern und Vormündern gewerbeschulpflich^
tiger Arbeiter dann ob, wenn solche, trotz des Arbeitsverhältnisses, thatsächlich noch
der Familiengewalt unterworfen, insbesondere dem Haushalt der Eltern angehörig sind.

8 11. Zuwiderhandlungen gegen das Statut seitens der Arbeitgeber, Eltern und
Vormünder sowie seitens der Gewerbeschüler werden, soweit gegeu letztere nicht auf
Grund der landesherrlichen Verordnung vom 16. Juli 1868 disciplinär eingeschritten
wird, nach Maßgabe der bestehenden Gesetzesbestimmungen (8 150 Ziff. 4 G.-O., 8 2
des Gesetzes vom 15. August 1898) geahndet.

L. Das Rerchsgeseh belr. Mnderarbert in gewerblichen Vetrieben

vonr 30. Mär; 1903 (Auszug).

I. Mit dcm 1. Januar 1904 ist das Reichsgest'tz vom 30. März 1903, bc-
trcffcnd Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (R. G. B. S. 113), in KrafL
gctrctcn. Das Gcsctz bcabsichtigt nicht, cinc Aendcrung in dcn bisl)cr bc-
stchcndcn rcichsrcchtlichcn Bcstimlnnngcn übcr Kindcrarbcit cintrctcn zn
lasscn (z. B. Vcrbot dcr Kindcrarbcit in Fabrikcn, Motorwerkstättcn), son-
 
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