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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0614
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Austragen von Waren und sonstigen Botengängen — vorbehaltlich landes-
rechtlicher Regelung (s. oben IV. a. E.) —.

VII. Sollen fremde Kinder in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden,
so hat der Arbeitgeber vor dern Beginn der Beschäftigung dem Bezirksamt,
in Orten, wo der Bürgermeister die Ortspolizei verwaltet, dem Büvger-
meister, eine schriftliche Anzeige zu machen. Jn der Anzeige sind die Be-
triebsstätte, sowie die Art des Betriebs anzuzeigen.

Für die Verpflichtung zur Anzeige ist es unerheblich, ob die Beschäf-
tigung der fremden Kinder auf Grund eines gewerblichen Arbeitsvertrages
ersolgt oder ob sie nur tatsächlich beschäftigt werden, ob die Beschäftigung
gegen Entgelt stattfindet oder nicht. Auch die Dauer der Beschäftigung ist
nn Allgemeinen für die Anzeigepflicht ohne Bedeutung. Nur in solchen
Fällen, wo die Beschäftigung der fremden Kinder bloß gelegentlich mit ein-
zelnen Dienstleistungen erfolgt, ist Anzeige nicht erforderlich, obwohl auch
hier Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Diese Voraussetzung
liegt dann nicht vor, wenn die Beschäftigung in gewisser Folge regelmähig
wiederkehrt. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn eigene Kinder beim
Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren für Dritte in der Weise
beschäftigt werden, dah sie ihren Eltern usw. bei der Ausführung der von
diesen für einen fremden Betrieb übernommenen Austragarbeiten helfen
(s. oben III a. E.).

VIII. Die Beschäftigung fremder Kinder ist nicht gestattet, wenn dem
Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist, so-
weit die Beschäftigung nicht bloh gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen
erfolgt.

Zuständig zur Ausstellung ist die Ortspolizeibehörde (Bezirksamt, Bür-
germeister) desjenigen Ortes, an dem das Kind den letzten dauernden Auf-
enthalt gehabt hat.

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem ge-
setzlichen Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den
Nachweis zu fordern, daß derselbe dem Antrag zu.stimmt, oder in den Fäl-
len, wo die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden kann,
daß die Gemeindebehörde (VüvgerMeister) desjenigen Ortes, wo das Kind
seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters ergänzt hat.

Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt
wird, ist, sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweitig feststeht, eine
Geburtsurkunde (Geburts- oder Taufschein) vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ber-
langen vorzulegen und nach Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen
Vertreter wieder auszuhändigen; ist die Wohnung des letzteren nicht zu
ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Karte an die Ortspolizeibehörde
des letzten dauernden Aufenthalts des Kindes.

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vor-
fchriften wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlage einer Ge-
burtsurkunde nicht, falls die bisherige Ärbeitskarte eingeliefert wird. Die
Ausstellung der Ärbeitskarte erfolgt kostenfrei.

IX. Jm Uebrigen sieht das Gesetz in F 20 noch besondexe polizeiliche
Befugnisse bezüglich der Beschäftlgung fremder und eigener Kinder vor,
enthält in 8 21 Bestimmungen über die Aufsicht über die Durchführung des
Gesetzes und schließlich Strafbestimmungen.

6. RrchrsverhälLnifse der DienstboLen.

Gesetz vom 3. Februar 1868 mit Abänderungen und Zusätzen vom

20. August 1898.

ß 1. Der Vertrag zwischen dem Dienstboten und der Dienstherrschaft, wodurch
der eine Teil zur Leistung häuslicher oder landwirtschaftlicher Dienste wäbrend eines
längeren Zeitraums, der andere Teil zur Zahlung eiues bestimmten Lohues, sowie zur
Leistung eines angemesscneu Uuterhalts sich verpflichtet, ist verbindlich abgeschlosseu, so-
 
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