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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0620
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149

Die Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber werben mittels Wahl
der Arbertgeber, die Beisitzer aus dem Kreise der Avbeiter mittels Wahl der
Arbeiter auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig.

Beisitzer, deren Amtsperiode abgelaufen ist, scheiden erst dann auZ,
wenn ihr Nachfolger in das Amt eingetreten ist.

8 9.

Zur Teilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt solche Arbeitgeber
und Arbeiter, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und in
dem Bezirke des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben.

Die in § 6 Abf. 2 dieses Statuts bezeichneten Personen sind nicht tvah.''-
berechtigt.

Mitglieder einer Jnnung, für welche ein Schiedsgericht in GemäßheiL
des § 81b Ziff. 4 und der §§ 91 bis 91b der Gewerbeordnung errichtet ist,
und deren Arbeiter sind weder wählbar noch wahlberechtigt.

8 10.

Das Reich, der Staat, die Gemeinden und sonstige öffentliche Verbände,
sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Ver-
treter aus.

Als Arbeitgeber im Sinne der 8 und 9 dieses Statuts gelten die-
jenigen selbständigen Gewerbetreiben'den, welche mindestens einen Arbeiter
regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres be-
schäftigen.

Den Arbeitgebern stehen im Sinne der §§ 8 und 9 dieses Statuts die
mit der Leitung eines Gewerbebetriebes oder "eines bestimmten Zweiges des-
selben betrauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleich,
sofern ihr Jahres-Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark
übersteigt.

Die durch H 1 Abs. 1 Ziff. 2 der Zuständigkeit des Gewerbegerichts
unterstellten Hausgewerbetreibenden sind, sofern sie felbst mindestens einen
Arbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigen, als Arbeitgeber, andernfalls
als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar.

8 11-

Wahl der Beisitzer.

Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar und geheim und erfolgt unter
Leitung eines Wahlausfchusses sür den ganzen Gerichtsbezirk. Sie kann
auch nach Wahlbezirken erfolgen, welche vom Stadtrat zu bilden sind.

Die Arbeitgeber haben ihr Wahlrecht alsdann in demjenigen Wahl-
bezirke auszuüben, in welchem sie zur Zeit der Vornahme der Wahl wohnen
oder eine gewerbliche Niederlassung haben, die Arbeiter :n demjenizen
Wahlbezirke, in welchem sie zur Zeit der Vornahme der Wahl in Ar^eit
stehen oder in welchem sie, falls sie außerhals des Gerichtsbezirkes beschäftigt
sind, wohnen.

8 12-

Wahlausschutz.

Der Stadtrat bestimmt, aus wieviel Personen der Wahlausschuß zu
bestehen hat. Vorsitzender des Wahlausschusses ist ein von dem Stadtrate
zu beftellender WahlLorsteher. Die übrigen Mitglieder des Wahlaus-
schusses müssen zur Hälfte stimmberechtigte Arbeitgeber, zur Hälfte stimm-
berechtigte Arbeiter sein und werden je zur Hälfte von den als Mitglieder
des Gewerbegerichts tätigen Arbeitgebern und Arbeitern gewählt, erstmalig
aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeiter von dem Stadtrate ernannt.

Sind mehrere Wahlbezirke gebildet, so sind ebensoviele Wahlausschüsse
zu ernennen.
 
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