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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0621
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150

8 13.

Wahlort und Wahltermin.

Tag, Ort und Stunden der Wahlen Lestimmt der Stadtrat, sie sind
unter Mitteilung der für die Wählbarkert und Wahlberechtigung gesetzlich
vorgeschriebenen Bedingungen mindestens zweimal in den zu den amtlichen
Anzeigen der hiesigen Stadt bestimmten Blättern bekannt zu machen, der-
gestalt, daß zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Wahltage eine
Frist von mindestens 14 Tagen liegt.

8 14.

Wahlhandlung.

Der Wahlausschutz (wenn mehrere ernannt sind, jeder Wahlausschutz)
leitet als Wahlvorstand die Wahlhandlung, welche öffentlich ist.

Die an der Wahl sich beteiligenden Personen haben sich vor dem Wahl-
vorstande, insoweit demselben ihre Wahlberechtigung nicht bekannt ist, auf
Erfordern über dieselbe auszuweisen. Hierzu genügt für die Arbeitgeber
die Bescheinigung über die nach Z 14 der Gewerbeordnung erfolgte An-
meldung des Gewerbebetriebes, s'owie die letzte Quittung über Zahlung
der Gewerbesteuer, für die Arbeiter ein Zeugnis ihres Arbeitgebers oder
der Polizeibehörde, durch welches bestätigt wird, datz der Arbeiter 25 Jahre
alt ist und innerhalb des Gewerbegerichtsbezirkes in Arbeit steht oder wohnt.
Formulare zu diesen Zeugnissen werden von dem Stadtrate unentgeltlich
verabfolgt. Die Anerkennung anderer Legitimationen bleibt dem Ermessen
des Wahlvorstandes überlassen.

8 15.

Das Wahlrecht ist nur in Person und durch Stimmzettel auszuüben,
welche handschriftlich oder im Wege der Vervielfaltigung herzustellen sind
und nicht mehr Namen enthalten sollen, als Beisitzer in der betreffenden
Wahlhandlung zu wählen sind.

Die zur Wahl Erschienenen sind in zwei tabellarisch aufgestellten Listm
einzutragen, von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Ar-
beiter bestimmt ist und welche in der ersten Spalte die fortlaufende Num-
mer der Erschienenen, in der zweiten deren Namen, in der dritten deren
Berufsart und in der vierten einen Vermerk über die Legitimation ent-
halten.

Jn der Liste der Arbeiter ist in einer fünften Spalte der Arbeitgeber
aufzuführen, bei welchem ber einzelne Wähler beschäftigt ist.

Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstande als nicht wahl-
Lerechtigt zurückgewiesen, so ist der Name desselben dessenungeachtet in der-
jenigen Liste, für welche er sich angemeldet hat, aufzuführen und der Zu-
rückweisungsgrund dabei zu vermerken.

Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber und Arbeiter je
eine besondere Wahlurne aufzustellen, in welche die als stimmberechtigt
Anerkannten ihre Stimmzettel verdeckt durch die Hand des Vorsitzenden
hineinlegen.

Die Listen sind von den Mitgliedern des Wahlvorstandes am Schlusse
zu unterschreiben; dieselben haben dabei ausdrücklich zu bezeugen, datz sich
in der für die Wahl bestimmten Zeit niemand weiter zur Ausübung seines
Wahlrechts angemeldet hat.

Die Wahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auch nach Anord-
nung des Stadtrates in getrennter Wahlhandlung, entweder an verschiede-
nen Tagen oder in verschiedenen Lokalen stattfinden; letzterenfalls ist ein
zweiter Wahlausschuß zu bilden.

8 16.

Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahl festgesetzten Zeit sind nur
noch diejenigen Personen, welche bereits im Wahllokale anwesend sind, zur
Wahl zuzulassen.
 
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