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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0622
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151

Sodann sind die Stimrnzettel aus den Wahlurnen zu nehmen und zu
zählen. Eine sich hierbei etwa ergebende Verschiedenheit von der in den
Listen festgestellten Zahl der erschienenen Wähler ist nebst dem zur Aufklä-
rung Dienlichen in dem Wahlprotokolle zu vermerken.

Demnüchst erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. Enthält ern
Stimmzettel die Namen von mehr Personen, als Beisitzer zu wählen sind,
so kommen nur die der Reihe nach zuerst Aufgefuhrten in Betracht. Jst
aus einem Stimmzettel die Person des Gewählten nicht mit Sicherheit zu
entnehmen oder ist eine Person benannt, welche nicht wählbar ist, so ist die
für diese Person abgegebene Stimme ungiltig, unbeschadet jedoch der Giltig-
keit der auf dem Wahlzettel sonst noch befindlichen Namen.

Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Wahlprotokoll aufzu-
nehmen, welchem die Stimmzettel in versiegelten Päckchen beizufügen sind.

Meinungsverschiedenheiten, welche im Wahlvorstande über die Stimm^
berechtigung, die Wählbarkeit oder die Giltigkeit der Stimmzettel entstehen.
werden nach Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit entscheidei
der Wahlvorsteher. Grund und Ecge'bnis dieser Abstimmunz sind im
Wahlprotokolle zu verzeichnen.

Als gewählt sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Z 20 dieses Sta-
tuts in jeder Kategorie diejenigen zehn Personen (bezw. wenn die Zähl der
Beisitzer vom Stadtrat gemäß § 5 Satz 2 anderweit festgestellt ist, die-
jenige entsprechende oder wenn vom Stadtrat Wahlbezirke gebildet sind,
diejenige für den Bezirk entsprechend bezeichnete Zahl von Personen) zu
erachten, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleich-
heit entscheidet das vom Wahlvorsteher zu ziehende Los.

Die Feststellung des Wahlergebnisses (Abs. 2—7) kann durch den
Wahlvorstand getrennt von der Wahlhandlung und außerhalb des Wahl-
lokals vorgenommen werden.

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl innerhalb dreier Tage
nach dem Wahltage dem Stadtrate unter Beifügung des Wahlprotokolls
und der Stimmzettel bekannt zu geben.

8 17.

Das Ergebnis der Wahl ist von dem Stadtrate alsbald in dem zn
seinen amtlichen Anzeigen bestimmten Blatte mit dem Hinweise darauf be-
kannt zu machen, daß Beschwerden gegen die Rechtsgiltigkeit der Wahl bin-
nen einer Ausschlußfrist von einem Monate nach der Wahl bei ihm oder bei
dem Großh. Bezirksamte dahier anzubringen sind (siehe § 19).

Gleichzeitig ist jeder Gewählte von seiner Berufung zum Mitgliede des
Gewerbegerichtes unter Hinweis auf die gesetzlichen Ablehnungsgründe mir
der Aufforderung schriftlich in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungs-
gründe bei dem Stadtrate geltend zu machen.

8 18.

Ablehnung der Wahb

Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Uebernahme desselberr
kann nur aus solchen Gründen verweigert, die Niederlegung nur auf solche
Gründe gestützt werden, welche zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeinde-
amtes berechtigen.

Doch kann derjenige, welcher das Amt eines Beisitzers sechs Jahre lang
versehen hat, während der nächsten sechs Jahre die Uebernahme des Amtes
ablehnen.

Ablehnungsgründe gewählter Beisitzer sind nur zu berücksichtigen, wenn
dieselben, nachdem der beterligte Beisitzer von seiner Wahl rn Kenntnis
geseht ist, schriftlich binnen einer Woche geltend gemacht werden.

Ueber die Gründe für die Ablehnung oder Niederlegung entscheidet der
Stadtrat.
 
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