Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0623
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
152

8 19.

Beschwerden gegen die Wahl.

Beschwerden gegen die Rechtsgiltigkeit der Wahlen sind nur binnen
eines Monats nach der Wahl zulässig. Sie sind bei dem Stadtrate oder
bei dem Bezirksamte dahier anzubringen und von dem Bezirksrate zu ent-
scheiden. Der Bezirksrat hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche ge-
gen das Gesetz oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften
verstoßen, für ungiltig zu erklären.

8 20.

An Stelle der die Wahl mit Erfolg ablehnenden oder solcher Personen,
deren Wahl für ungiltig erklärt ist, gelten diejenigen als gewählt, welche
bei der Wahl nach dem Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben.

8 21.

Sind Wahlen nicht zustande gekommen oder wiederholt für ungiltig er-
klärt, so ist der Bezirksrat befugt:

n) die Wahlen, soweit sie durch Arbeitgeber oder Arbeiter borzu-
nehmen waren, durch den Stadtrat Vornehmen zu lassen;
d) soweit die Wahlen von dem Stadtrate vorzunehmen waren, die
Mitglieder selbst zu ernennen.

8 22.

Bekanntmachung über die endgiltige Zusammensetzung des Gerichts.

Die endgiltige Zusammensetzung des Gewerbegerichts ist von dem
Stadtrate durch das zu den amtlichen Anzeigen der hiesigen Stadt bestimmte
Blatt bekannt zu machen.

8 23.

Vereidigung der Mitglieder.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und dessen Stellvertreter sind vor
ihrem> Amtsantritte durch das Bezirksamt, die Beisitzer vor der ersten
Dienstleistung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter auf die Er-
füllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu ver-
pflichten.

8 24.

Enthebung, Entsetzung der Mitglieder.

Ein Mitglied des Gewerbegerichtes, hinsichtlich dessen Umstände eintre-
ten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit zu dem von ihm beklei-
deten Amte nach Maßgabe dieses Statuts ausschließen, ist des Amtes zu
entheben. Die Enthebung erfolgt durch den Bezirksrat nach Anhörung d^s
Beteiligten.

Aus den Arbeitgebern entnommene Beisitzer, die erst nach ihrer Wahl
Mitglied mner im Paragraph 9 Absatz 3 des Statuts bezeichneten Jnnung
werden, sowie aus den Ärbeitern entnommene Beisitzer, die erst nach ihrer
Wahl bei einem Mitglied einer solchen Jnnung in Arbeit treten, bleiben
bis zur nächsten Wahl im Amte.

Ein Mitglied des Gewerbegerichtes, welches sich einer groben Ver-
letzung seiner Amtspflicht schuldig macht, kann seines Amtes entsetzt wer-
den. Die Enisetzung erfolgt durch das Großh. Landgericht in Heidelberg.

Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften
entsprechende Änwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte
gehörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird von der StaatsanwaltschafL
auf Antraa des Bezirksarntes erhoben.

Falls hierdurch oder aus anderen Gründen im Laufe einer Wahl-
periode mehr als cin Dritteil der Beisitzer einer Kategorie bei dem Gc-
werbegerrchte ausscheiden, so kann der Stadtrat Ersatzwahlen für den Rest
der Wahlperiode anordnen, auf wclche die vorstehenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung finden.
 
Annotationen