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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0625
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Außerdem erhalten die Beisiher als Ersatz für Reisekosten, soweit die
Neise auf Eisenbahnen zurückgelegt werden kann, die Kosten einer Fahrkarte
zweiter Klasse für die Hinreise und die Rückreise, im übrigen den Betrag
der für die Beförderung nachweislich erforderlick gewesenen baren Auslagen
vergütet, Dabei wird jedesmal die kürzeste fahrbare Straßenverbindultg
zu Grunde gelegt.

8 30.

Gerichtsschreiberei ufw.

Vei dem Gewerbegerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet.

Die erforderlichen Bureau- und Schreibkräfte, Unterbeamten und Ge-
schäftsräume überweist der Stadtrat dem Gewerbegerichte.

Der von dem Stadtrat zu ernennende Gerichtsschreiber ist durch den
Vorsitzenden des Gewerbegerichts zu vereidigen.

Als Zustellungsbeamten fungieren diejenigen Gemeindebeamten, welche
von dem Vorsitzenden damit beauftragt werden.

8 31.

Unterhaltungskoften.

Die Kosten der Einrichtung und Erhaltung des Gewerbegerichts sind,
foweit sie nicht in dessen Einnahme ihre Deckung finden, von der Stadt-
gemeinde zu tragen.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts hat alljährlich einen Bericht über
die gesamte Geschäftstätigkeit des Gewerbegerichts in dem abgelaufenen
Jahre an den Stadtrat zu erstatten.

Zweiter Abschnitt.

8 32.

Verfahren.

Für das Verfahren vor dem Gewerbegerichte gelten die Vorschrift.'n
der Paragraphen 26 bis 57 und 59 bis 60 des Gewerbegerichtsgesetzes.

8 33.

Gebühren.

Für die Verhandlung des Nechtsstreites vor dem Gewerbegerichte wird
eine einmalige Gebühr nach dem Werte des Streitgegenstandes erhoben.

Dieselbe beträgt bei einem Gegenstande im Werte bis 50 Mark ein--
schließlich 1 Mark, von mehr als 50 Mark bis 100 Mark einschließlich
2 Mark.

Die ferneren Wertklassen steigen um je 100 Mark, die Gebühren um
je 2 Mark. Die höchste Gebühr beträgt 20 Mark.

Wird der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil oder durch eine auf
Grund eines Anerkenntnisses oder unter Zurücknahme der Klage erlassene
Entscheidung erledigt, ohne daß eine kontradiktorische Berhandlung vorher-
gegangen war, so wird eine Gebühr in Höhe der Hülfte der oben bezeich-
neten Sätze erhoben.

Wird ein zur Beilegung eines Rechtsstreites abgeschlossener Berglerch
aufgenommen, so wird eine Gebühr nicht erhoben, auch wenn eine kontradik-
torische Verhandlung vorausgegangen war.

Schreibgcbühren kommen nicht in Ansatz. Für Zustellungen werden
bare Auslagen nicht erhoben. Jm übrigen findet die Erhebung der Aus-
lagen nach Maßgabe des §79 des Gerichtskosten-Gesetzes statt. Der § 2
desselben fmdet Anwendung.
 
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