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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0630
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159

den amtlichen Anzeigen der hiestgen Stadt bestimmten Blattern mit dem Bei-
fngen bekannt zu geben, datz nur die zur Anmeldung kommenden Wahlberech-
tigten in die Wählerliste eingetragen werden.

Die Anmeldestelle hat die Wahlberechtigung zu prüfen, zu welchem Zwecke
ihr Einsicht der üezüglichen Einträge im Umlageregister und in den Katastern
für Jnvaliditäts- und Alters- und Krankenversicherung zu gewähren ist; sie
ist berechtigt, Nachweise über das Vorhandensein der Erfordernisse der Wahl-
berechtigung zu verlangen.

Nach Umflutz der Anmeldefrist werden die Wahlberechtigten in alphabeti-
scher Ordnung in die Wählerlisten eingetragen.

8?.

Nach ihrer Fertigstellung sind die Wählerlisten zur Einsicht der Beteilig-
ten acht Tage lang offen zu legen.

Vor Beginn der Offenlegung hat der Stadtrat durch zweimaliges Ein-
rücken in die zu den amtlichen Anzeigen der hiesigen Stadt bestimmten Blät-
ter die Zeit rind den Ort der Offenlegung mit dem Anfügen bekannt zu
machen, daß Einfprachen gegen den Jnhalt der Listen spätestens binnen zehn
Tagen nach Beginn der Offenlegungsfrist schriftlich beim Stadtrat oder
mündlich zu Protokoll des zuständigen Natschreibers vorzubringen sind.

Nur solche Einsprachen werden berücksichtigt, in denen behauptet wird,
datz nicht wahlberechtigte Personen eingetragen oder angemeldete Wahlbe-
rechtigte nicht oder unrichtig eingetragen wurden.

8 8.

Ueber die Vorgebrachten Einsprachen hat der Stadtrat binnen acht Tagen
nach Ablauf der Einsprachsfrist zu entscheiden.

Sodann sind die Listen nach Vornahme der auf die Einsprachen beschlos-
senen Berichtigungen und Ergänzungen abzuschlietzen; der Tag des Ab-
schlusses ist auf den Listen zu beurkunden.

8 9.

Die Wahl erfolgt unter Leitung eines Wahlausschusses.

Der Stadtrat bestimmt, aus wieviel Personen der Wahlausschutz zu be-
stehen hat. Vorsitzender des Wahlausschusses ist ein vom Stadtrat zu bestel-
lender Wahlvorsteher. Die übrigen Mitglieder müssen zur Hälfte wahlbe-
rechtigte Kaufleuch, zur Hälfte wahlberechtigte Handlungsgehilfen sein und
werden von den Beisitzern des Kaufmannsgerichts je aus ihrer Mitte ge-
wählt, erstmals aber aus der Zahl der Kaufleute und Handlungsgehilfen
vom Stadtrat ernannt.

Sind mehrere Wahlbezirke gebildet oder finden die Wahlen der Kaufleute
und Handlungsgehilsen in getrennten Lokalen statt, so sind die erforderlichen
weiteren Wahlausschüsse zu ernennen.

Der Stadtrat bestimmt, wer beim Zusammentritt mehrerer Wahlaus-
schüsse den Vorsitz zu führen hat.

8 lO.

Tag, Ort und Stunden der Wahl bestimmt der Stadtrat.

Sie sind von ihm unter Hinweis darauf, datz zur Ausübung ihres Wahl-
rechts nur diejenigen Wahlberechtigten zugelassen 'werden, welche in die Wäh-
lerlisten eingetragen sind, mindestens zweimal in den zu den amtlichen An-
zeigen der hiesigen Stadt bestimmten Blättern dergeftalt bekannt zu machen,
datz zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Wahltage eine Frist von
mindestens drei Wochen liegt.

Jn der Bekanntmachung sind die Wahlberechtigten zugleich aufzufordern,
Wahlvorschlagslisten getrennt für Kaufleute und Handlungsgehilfen bis
zum zehnten Tage vor der Wahl beim Stadtrat einzureichen.
 
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