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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0632
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161

Nach Ablauf der vom Stadtrat festgesetzten Zeit ertlärt der Wahlvor-
steher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürsen
ketne Stimmzettel mehr angenomnlen werden.

8 15-

Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt für jede Gattung.
Sie braucht nicht in unmittelbarem Anfchluß an die Wahl und nicht in einem
Zuge zu erfolgen, geschieht dies aber nicht, so sind die Namen und Stimm-
zettel derart zu verwahren, datz eine Veränderung des Wahlergebnisses un-
möglich ist. Jn welcher Weise dies erfolgt ist, mutz im Protokoll angeführt
werden.

8 16.

Zur Ermittelung des Wahlergebnisses werden die Stimmzettel aus der
Urne entnommen und uneröffnet gezählt. Evgibt sich dabei auch nach wieder-
holter Zählung eine Verschiedenheit von der an der Hand der Listen ebenfalls
festzustellenden Zahl der zugelassenen Wähler, so ist dies nebst dem etwa
zur Aufklärung dienlichen im Protokoll zu vermerken. 'Sodann erfolgt die
Eröffnung der Stimmzettel.

8 i^.

Die StimmabgalE ist auf die Vorschlagslisten beschränkt.

Jeder Stimmzettel mutz als Ueberschrift die wörtlich gleiche Bezeichnung
tragen wie die Vorschlagsliste, für die er abgegeben werden soll, und davf we-
der mehr noch andere Namen aufweisen, als diese Vorschlagsliste. Er kann
jedoch einen oder mehrere Namen der Vorschlagsliste mehrmals enthalten,
sofern nur dadurch die Zahl Ler Namen der betreffenden Liste nicht über-
schritten wird.

8 18.

Zunächst wird die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen Stim-
men festgestellt. Hierbei werden nicht mitgezählt und ausgeschieden:

1. Stimruzettel, welche nicht von weitzem Papier oder welche mit einem
äutzeren Kennzeichen versehen sind,

2. Stimmzettel, welche mit einer Unterschrift versehen sind oder einen
Protest, Vorbehalt oder sonstigen Zusatz enthalten,

3. Stimmzettel, welche nicht eine mit derjenigen einer Vorschlagsliste
wörtlich gleichlautende Ueberschrift tragen oder keinen Namen ent-
halten.

8 16-

Von der Gesamtzahl der zu wählenden Beisitzer der betreffenden Gattung
gilt sodann aus jeder Vorschlagsliste diejenige Zahl von Personen als ge-
wählt, die dem Verhältnis der für diese Vorschlagsliste abgegebenen gültigen
Stimmzettel zur Zahl der überhaupt abgegebenen entspricht. Ergeben sich
bei den hiernach berechneten Bersitzerzahlen Bruchzahlen, so wird der höchste
Bruch auf das nächste Ganze erhöht.

8 20.

Jn der hiernach festgestellten Zahl gelten aus den betreffenden Listen die-
jenigen Personen als gewühlt, welche durch die für eine Liste abgegebenen
Stimmzettel unter den in der Liste aufgeführten die meisten Stimmen er-
halten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge innerhalb
der Liste.

Enthält ein Stimmzettel mehr oder andere Namen als die Vorschlags-
liste, für die er nach seiner Ueberschrift abgegeben ist, so bleiben diese Na-
rne n u nüe r ü ck si ch tigt.

8 21.

Jst eine der hiernach errnittelten Personen nicht wählbar, so gilt die an
Stimmzahl, bezw. in der Neihenfolge nächste Persorr in der betreffenden Liste
als gewählt.

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