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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0633
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Wäre eine Pcrson, weil ihr Naine auf mehreren Vorschlagslisten steht,
mehrfach gewählt, so gilt sie nur in der Liste als gewählt, in welcher sie die
nleisten Stiinmen erhalten hat, bei Stimmengleichheit in derjenigen, in wel-
cher ihr Naine früher in der Neihe steht und bei Gleichheit der Reihenfolge in
derjenigen, für lvelche sie sich entscheidet; an ihrer Stelle gilt in der andern
Lifte sodann die an Stimmenzahl, bezw. in der Reihenfolge nächste Person als
gewählt. Wenn einer Vorschlagsliste die auf diese entfallene Zahl Beisitzer
nicht vollständig entnonimen werden kann, ist eine Wahl nicht zustande ge-
kommen.

8 22.

Das Ergebnis der Stimmenermittelung ist in das Protokoll aufzuneh-
men. Diesem sind die Stimmzettel in versiegelten Päckchen anzuschliehen.

Meinungsverschiedenheiten des Wahlausschusses über Stimm'berechtigung,
Wählbarkeit oder Gültigkeit der Stimmzettel werden nach Stimmenmehrheit
entschieden; bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlvorsteher. Grund
und Ergebnis dieser Abstimmung sind im Wahlprotokoll zu verzeichnen.

Der Wahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl innerhalb dreier Tage
nach dem Wahltage dem Stadtrate unter Beifügung des Wahlprotokolls und
der Stimmzettel bekannt zu machen.

8 23.

Das Ergebnis der Wahl ist vom Stadtrat alsbald in dem zu seinen amt-
lichen Anzeigen bestimmten Blatte mit dem Hinweis darauf bekannt zu
machen, dajz Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl binnen einer
Ausschlußfrist von einem Monat nach der Wahl bei ihm oder bei dem Großh.
Bezirksamte dahier anzubringen sind.

Gleichzeitig ist jeder Gewählte Von seiner Berufung zum Mitgliede des
Gerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Ablehnungsgründe mit der 'Auf-
forderung schriftlich in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe bei
dem ^tadtrat geltend zu machen.

8 24.

Wird die Wahl einer Person für ungültig erklärt oder mit Erfolg ab-
gelehnt, so ist nach H 21 zu vr'rfahren.

8 25.

Die endgültige Zusammensetzung des Gerichts ist vom Stadtrat durch das
zu seinen amtlichen Anzeigen bestimmte Blatt bekannt zu machen.

8 26.

Falls im Lanfe einer Wahlperiode mehr als ein Drittel der Beisitzer
einer Gattung ausscheidet, kann der Stadtrat Ersatzwahlen für den Nest der
Wahlperiode anordnen. Auf dieselben finden die vorstehenden Vorschriften
e n t spre che 11 de A nwen d u n g.

8 27.

Die Neihenfolge, in welcher die Beisitzer an den Gerichtssitzungen teil-
zunehmen haben, wird alljährlich im voraus durch Auslosung festgestellt. Das
Los zieht der Vorsitzende des Gerichts. Ueber die Auslosung Wird ein Pro-
tokoll aufgeuoniinen.

Bei der Anslosnng ist zugleich für jeden Beisitzer ein Stellvertreter aus
seiner Gattung für den Sitzungstag zu Lestellen.

8 28.

Der Vorsitzende hat in den für die amtlichen Anzeigen des Stadtrats
bestimmren Blätteril bekannt zu machen, wann die ordentlichen Sitzungen
des Gerichts (Gerichtstage) stattfinden und setzt die Beisitzer von ihrer Aus-
losung und den Sitzungstagen, an welchen sie in Tätigkeit zu treten haben,
unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens gegen Bescheinigung schrift-
lich in Kenntnis.
 
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