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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0634
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163

Eine Aendernng in der bestimmten Reihenfolge kann auf übereinstim-
menden Antrag der beteiligten Beifitzer von dem Vorsitzenden bewilligt wer-
den, sofern die in den betreffenden Sitzmrgen zu verhandelnden Sachen noch
nicht bestimmt sind. Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu
machen.

Ls 29.

Die Beisitzer haben jeden Wechsel ihrer Wohnung binnen drei Tagen dem
Vorsitzenden bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von drei Mark anzuzeigen.

8 30.

Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie beigewohnt haben,
als Entschädigung für Zeitversäumnis vier Mark, wenn die Sitzung über 12
Uhr mittags gedauert hat, und die Hälfte dieses Betrages, wenn dieselbe vor
oder um 12 Uhr beendet wird.

Außerdenr erhalten die Beisitzer als Ersatz für Reiselosten, soweit die
Reise auf Eisenbahnen zurückgelegt werden kann, die Kosten einer Fahrkarte
2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt, im übrigen den Betrag der für die Be-
förderung nachweislich erforderlich gewesenen baren Auslagen vergütet. Da-
bei wird jedesmal die kürzeste fahrbare Stratzenverbindung zu Grunde gelegt.

8 31.

Gutachten über Fragen, welche das kaufmännische Dienst- oder Lehrver-
hältnis betreffen, sowie Anträge, welche in den bezeichneten Fragen einge-
bracht werden sollen, sind vom Vorsitzenden und der Gesamtheit der Beisitzer
(Gesamt-Kauflnannsgericht) zu beraten und zu beschlietzen.

8 32.

Der Vorsitzende beruft das Gesamt-Kaufmannsgericht und leitet seine
Verhandlungen.

Die Stellvertreter des Vorsitzenden können an denselben mit beratender
St i m me te i lnehmen.

Beschlüsse werden von dem Gesamt-Kaufmannsgericht einschlietzlich des
Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit gefatzt. Ein Antrag, für wel-
cheir nur die Hälfte der Stimmen abgegeben ist, gilt als abgelehnt.

8 33.

Das Gesamt-Kaufmannsgericht mutz berufen werden:

1. 'wenn über die Abgabe eines Gutachtens der in A 18 Abs. 1 des Gesetzes
bezeichneten Art zu beraten oder zu beschlietzen ist,

2. wenn von mindestens einem Drittel der Beisitzer beantragt wird, datz
eine von ihnen bezeichnete Frage zum Gegenstand eines Antrages der
in 8 18 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art gemacht werde.

8 34.

Ueber die Verhaudlungen des Gesamt-Kaufmannsgerichts ist ein Pro-
tokoll aufzunehmen, welches bei hervortretenden Meinungsverschiedenheiten
evsichtlich rnachen muh, Welche Memungen von den Kaufleuten und welche
von den Haudlungsgehilfen vertreten worden ist. Etwaige Abstimmungen
sind so vorzunehmen und zu protokollieren, dah das Ergebnis derselben be-
züglich der Kaufleute und bezüglich der Handlungsgehilfen getrennt er-
sichtlich ist.

8 35.

Mit dem Von dem Gesamt-Kaufmannsgerichte beschlossenen Gutachten
oder Antrag ist eine Abschrift des iiber die Verhandlungen auf-genommenen
Protokolls einzureichen.

Jst über ein vom Kaufmannsgericht erfordertes Gutachten ein Beschlutz
nicht zu Stande gekommen, so ist eine Abschrift des über die Verhandlung
aufgenommenen Protokolls einzureichen.
 
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