Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0646
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
175

Daß der Antrag auf Rückvergütung spätestens 6 Wochen nach der Ausfuhr
beim Stadtrat eingereicht wird, und

daß die Zwischenzeit zwischen der Fälligkeit der Verbrauchssteuer und der
Ausfuhr nicht mehr als sechs Monate beträgt.

K 20. Jn jedem Falle können die nach den 15, 16,17 und 19 zu leistenden
Rückvergütungen verweigert werden, wenn nachweisbar das Erfordernis der Handels-
mäßigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.

ä. BesondereBestimmungenübereinzelneverbrauchssteuerpflichtige

Gegenstände.

«. Bier.

tz 21. Die Verbrauchssteuer von Bier, welches auf städtischer Gemarkung gebraut
wird, wird zugleich mit der staatlichen Biersteuer unter Anwendung der für diese gel-
tenden Grundsätze erhoben.

Z 22. Bei handelsmäßiger Ausfuhr hier gebrauten Bieres beträgt für das Hekto-
liter die Rückvergütung, wenn nachgewiesen ist, daß das zur Herstellung verwendete
Malz versteuert worden ist:

a. nach Art. 7, Ziff. 5 des Biersteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
2. Juli 1904 56 Pfg.

d. nach Art. 7, Ziff. 4 des Gesetzes 51 Pfg.

e. in allen anderen Fällen 46 Pfg.

Die Rückvergütung wird zunächst nach dem niedersten Satz gewährt; erst am
Jahresschluß wird nach Maßgabe der Vorschriften für die staatliche Besteuerung deren
Berechnung nach dem Gesamtmalzverbrauch vorgenommen und Nachvergütung des
zu wenig entrichteten Betrags gelefftet.

Jm Falle der Wiederausfuhr hier eingeführten Bieres werden 46 Pfg. pro Hekto-
liter rückvergütet.

Wird Bier in ungeaichten Flaschen ausgeführt, so wird jede Flasche als einen
halben Liter haltend berechnet und jede halbe Flasche als einen viertel Liter haltend.

K Wein.

tz 23. Die städtische Verbrauchssteuer von Wein wird mit der staatlichen Wein-
accise unter Anwendung der Grundsätze erhoben, wie sie das Weinsteuergesetz v. 19ten
Mai 1882 bezw. das Gesetz vom 27. Juli 1888 in Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit
der Steuer und Steuerbefreiung festsetzen. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. 4 und
Ziff. 13 des Gesetzes tritt jedoch eine Befreiung von der Verbrauchssteuer nur dann
em, wenn es sich um bereits in der Gemarkung Heidelberg eingekellerte Weine handelt.

Erhebt die Staatsverwaltung in den Fällen des Art. 10 letzter Absatz und Art. 21
des Weinsteuergesetzes die Weinsteuer in Gestalt eines Aversnms, so wird für die
Verbrauchssteuer ebenfalls ein nach Verhältnis zu berechnendes Aversum vereinbart.

Bei Feststellung der verbrauchssteuerpflichtigen Weinmenge ist jede Flasche von
geringerem Jnhalt als ein Liter wie eine Literflasche zu behandeln.

I'. Mehl und Brot.

Z 24. Wenn Mehl in Beträgen von über 100 Kilogramm eingebracht wird, so
hat der Führer beim Erheber der Eingangsstelle dasselbe vorzuweisen und anzugeben:
a. Den Namen und Wohnort oes Absenders und des Führers;

d. den Namen und die Wohnung des Empfängers;

e. das Gesamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;
ä. Tag und Stunde der Einfuhr.

Der Erheber prüft diese Angaben und stellt über dieselben einen Schein (Mehlein-
fuhrschein) aus, mit welchem sich der Führer sofort nach der Stadtkasse zu begeben hat.
wo nach wiederholter Prüfung der Menge des Mehls die Verbrauchssteuer gegen Quit-
tung zu entrichten ist.

Z 25. Wird Mehl mittels der Eisenbahn eingeführt, so hat der Führer bei
dem Erheber der dem Bahnhof zunächst gelegenen Eingangsstelle die Sendung samt dem
dazu gehörigen Frachtbrief vorzuweisen.

Der Erheber versieht den Frachtbrief mit dem Tagstempel und stellt einen Schein
mit den in 8 24 bezeichneten Angaben aus.

Der Verbrauchssteuerpflichtige hat spätestens am nächsten, der Einfuhr folgenden
Werktage die Verbrauchssteuer unter Vorweisung des Frachtbriefes und des Scheines
auf de?Stadtkasse zu entrichten.
 
Annotationen