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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0653
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§ 27. Jedes Grab für Erwachsene muß 2,10m lang, 0,75m breit und 1,50m
tief, für Kinder unter 10 Jahren !,50m lang, 0,60m breit und 1,00m tief sein.

Zwischen allen Gräbern muß ein Zwischenraum von mindestens 0,30 m bleiben.

§ 28. Unmittelbar nach der Beerdigung müssen die Gräber von dem Toten-
gräber ausgefüllt werden.

Die Hinterbliebenen dürfen ein Grab erst dann, wenn die Reihe, in welcher das
Grab liegt, und die folgende belegt ist, einsassen, bepflanzen und mit einew Grab-
stein versehen; die Zeit der Vornahme dieser Arbeiten ist dem Friedhofaufseher vorher
schriftlich anzuzeigen.

§ 29. Es bleibt den Hinterbliebenen anheimgestellt, die Bepflanzung der Gräber
selbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besorgen zu lassen.

Für die Handlungen der Beauftragten, soweit sie nicht zu strafrechtlicher Ver-
folgung Veranlassung geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich.

Die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern durfen nur mit niedrigenBlumen
und Gesträuchen, welche die Höhe von 1 m nicht überschreiren und die Grundfläche
des Grabes nicht überhänaen, bepflanzt werden; dasselbe gilt für die Familien-
gräber in den vorderen Reihen; in den hinteren Reryen, und wo nur eine Reihe
vorhanden ist, dürfen wit Genehmigung der Friedhof-Kommission auch höhere
Pflanzen eingesetzt werden.

Die Anpflanzung von Bäumen oder Gesträuchen. welche genießbare Früchte
tragen, ist untersagt und es ist ferner unrersagt, ohne schriftlich eingeholte Erlaubnis
der Friedhof-Kommission Bäume oder Sträucher außerhalb der Grabstätten zu
pflanzen, zu versetzen und zu entfernen.

Bänke oder Srühle dürfen dauernd nur auf dem zu Familiengräbern gehörigen
Gelände aufgestellt werden.

Z 30. Es ist gestattet, die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern mit hölzer-
nen Kreuzen, deren Breite jedoch diejenige dcs Grabes nicht überschreiten darf, zu
versehen; dieselben müssen durch den Friedhofaufseher gegen die hierfür vorgesehene
Gebühr gesetzt werden.

Einfassungen dürfen nur aus Steinen und nur innerhalb der Grundfläche des
Grabes gesetzt werden.

Ebendaselbst dürfen mit Genehmigung der Fnedhof-Kommission — siehe 8 33
— Denkmale von Stein oder Metall gegen Entrichtung einer bewnderen Taxe auf-
gestellt werden; die Breite derselben darf jedoch die Grundfläche des Grabes ebenfalls
nicht überschreiten. Jedes Denkmal muß eine Unterlage von starken Schwellen aus
Eichenholz und einer Steinplatte erhalten; gemauerte Fundamente sind untersagt.

Die Zeit der Vornahme dieser Arbeiten ist dem Friedhofaufseher vorher anzu-
zeigen. Sechs Wochen vor Jnangriffnahme der Umgrabung eines Leichenfeldes
werden die Eigentümer der dort befindlichen Grabsteine wrederholt öffentlich aufge-
fordert, dieselben zu entfernen; Grabsteine, welche innerhalb dieser Frist nicht ent-
fernr sind, fallen der Stadt anheim.

Z 31. An den von der Fnedhof-Kommission bestimmten Plätzen werden sowohl
emzelne als auch Familiengrabstätten, bisher sogen. Kaufgräber, gegen die festge-
setzte Taxe und unter den in der Anlage enthaltenen Bedingungen abgegeben.

Die Fläche einer solchen Grabstätte ist 2,40m lang und 1,2«>in breit.

Der Friedhofaufseher hat über die Grabstätten jede Auskunft zu erteilen, unter
thunlichster Rückstchtnahme auf die Wünsche der Beteiligten die Plätze anzuweism,
die Aufträge entgegenzunehmen und dieselben behufs weiterer Behandlung der Fried-
Hof-Kommisston zu übermitteln.

8 32. Die Familiengräber dürfen ausnahmsweise auch als Gruften hergerichtet
werden B züglich derselben wird bestimmt:

1. Sie dürfen nur mit Geuehmigung der Friedhof-Kommission nach Anhörung
des Stadtbauamtes errichtet werden,

Die erforderlichen Pläne sind zur Genehmigung vor Jnangriffnahme der Arbeit
der Friedhof-Kommission vorzulegen.

Die Umfassungswände der Gruften stnd aus hartgebrannten Backsteinen in der
Stärke von mindestens 1^2 Normalsteinen — 38 ew und mit Cement gemauert her-
zustellen.

Das abschließende Gewölbe ist ebenfalls aus hartgebrannten Backsteinen in der
Stärke eines gestreckten Steines —25em mit Cement auszuführen.
 
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