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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0657
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186

Sämtliche Arten von Behältern im Sinne des Absatzes 1 dieses Paragraphen
werden in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit von der Friedhof-Kommission stets vor-
rätig gehalten.

§ 47. Jm Einzelnen gelten hinsichtlich der Verwahrung der Aschenreste folgende
Bestimmungen:

1. Soweit durch den Verstorbenen oder dessen Hinterbliebene nichts anderes be-
stimmt ist, werden die Asckenreste auf dem hiesigen Friedhof in den hierzu vom Stadt-
rat besonders zu bestimmenden Leichenfeldern 0,60 m tief unter der Bodenfläche bei-
gesetzt und zwar mit einer Ruhezeit von 15 Jahren.

Jeder Grabplatz ist 70 em lang und 60 em breit; es dürfen in einem solchen
Grab bis zu vier Aschenresten von Angehörigen der Familie (s. Z. 2) beigesetzt werden.

Jm Uebrigen finden bezüglich derartiger Gräber die U 28, 29, 30cher Friedhof-
ordnung sinngemäße Anwendung.

2. Äuf den allgemeinen Leichenfeldern können in bereits belegte Gräber Aschen-
reste von Gliedern der Familie, von Abkömmlingen oder nächsten Anverwandten des
Beerdigten und zwar in das Grab eines Erwachsenen bis zu acht, in das eines Kindes
bis zu vier eingelegt werden; die Umgrnbung wird jedoch dadurch in keiner Weise
beeinflußt.

3. Auf Wunsch können unter den vom Stadtrat festzmetzenden Bedingungen be-
sondere Familiengrabstätten für Beisetzung von Aschenresten abgegeben werden.

Die Beisetzung der Asche in einer solchen Familiengrabstätte, deren Fläche 1,20 m
lang und 0,80m breit sein soll, kann auch in der Weise erfolgen, daß unterirdische
gemauerte Gruften dafür hergestellt werden, auf welche indeffen Z 32 der Leichen-
und Friedhofordnung keine Anwendung findet.

Für die oberirdis che Aufstellung von Aschenbehältern (Urnen) in solchen Fa-
miliengrabstätten bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhof-Kommission,
welcher vorher Zeichnungen mit genauer Maßangabe einzureichen find.

4. Jn Familiengrabstätten, welche bereits für die Bestattung von Leichen in
Gebrauch genommen sind, ist die Beisetzung von Aschenresten ebenfalls gestattet; zu
diesem Zweck darf die Oeffnung des Grabes auch schon vor Ablauf von 25 Jahren,
jedoch nur bis zu einer Tiefe von 60 Centimeter ftattfinden.

5. Endlich kann die Beisetzung der Aschenreste in besonders dazu bestimmten
und von der Friedhof-Kommission stets vorrätig gehaltenen Gefäßen von gebrann-
tem Thon (Urnen) auch in der Halle der Feuerbestattungsanftalt stattsinden, soweit
dortselbst Nischen vorhanden stnd.

Die näheren Beftimmungen über die für Abgabe dieser Nischen zu erhebenden
Taxen und über die Art der Urnenbeisetzung in denselben trifft der Stadtrat.

K 48. Die Aufsicht über die Feuerbestattungsanstalt liegt dem Friedhofaufseher
ob, dessen Anordnungen sich das übrige Personal nach Maßgabe der vom Stadtrat zu
erlassenden besonderen Dienstweisung zu fügen hat.

§ 49. Ueber die zur Aufnahme der Aschenreste bestimmten Leichenfelder, sowie
über die in Familiengräbern und Nischen beigesetzten und die an die Angehörigen ab-
gegebenen Aschenreste hat der Friedhofaufseher getrennte Bücher zu führen. Auf diese
Bücher findet der S 26 der Friedhofordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß in
dieselben außer den dort vorgeschriebenen Angaben noch für jeden einzelnen Aschen-
rest Tag, Monat und Jahr der Verbrennung einzutragen ist.

Z 50. Jm Falle der Feuerbestattung kann die zweite Besichtigung der Leiche
durch den Leichenschauer (H6ff. der Verordnung vom 16. Dezember 1875, Ges.-u. V.-
O.-Blatt S. 369) unterbleiben und finden die U11 ff. der Verordnung entsprechende
Anwendung.

8 50a. Die nachträgliche Feuerbestattung einer schon beerdigten Leiche darf mit
schriftlicher Genehmiguug des Bezirksamtes als Ortspolizeibehörde erfolgen.

Zu dem Genehmigungsgesuch, das beim Vorsitzenden der Friedhofkommission ein-
zureichen bezw. mündlich anzubringen ist, sind folgende Belege erforderlich:

a) Die Bescheinigung des beamteten Arztes, daß der Ausgvabung und dem
Transport der Leiche gefundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.

b) Die schriftliche Erlaubnis der zuständigen Staatsanwaltschaft und

e) eine bestimmte urkundliche Erklärung der nächsten Angehörigen.

tz 50d. Die Bestiuunungen der 88 39, 41, 42 und ff. finden sinngemäß auch im
Falle nachträglicher Feuerbestattung schon beerdigt gewesener Leichen Anwendung.
 
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