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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0664
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XVII. Städtische Kunst- und Altertumer-Sammlung

im Friedrichsbau des Schlosses (z. Z. vorübergehend im Otto-Heinrichsbau).

Eintrittskarten an der Kasse im Schloßhof.
a.. Emzelkarte.0,40 Mk.

d. Gesellschaften (Nereine) von mehr als 10 Personen, je 2 Teilnehmer auf

eine Karte

e. Schulen und Erziehungsanstalten, je 4 Teilnehmer auf eine Karte.

Jst bei b und e die Zahl der Besucher nicht durch 2 bezw. 4

ohne Rest teilbar, so haben die Uebrigbleibenden gleichfalls eine

Karte zu lösen.

ä. Abonnementskarten mit 20 Abschnitten ........ 2,00 Mk.

Die Sammlung ist täglich geöffnet und zwar vom 1. November bis 1. März
von morgens 10 Uhr ab; in den übrigen Monaten von morgens 8 Uhr ab, bis
zn einbrechender Dämmerung, jedoch spätestens bis 7 Uhr Abends.

XVIII. Die Veranlaguug zu den direkte« Steuern.

Das sogen. Ab- und Zuschrerben der Grund-, Häuser-, Gewerb-, Ein-
kommen- und Kapitalrentensteuer findet alljührlich in der Regel in den
Monaten April und Mai statt. Besondere Bekanntmachung erfolgt jeweiss in den
Lokalblättern. Die Steuererklärungen sind abzugeben beim Großh. Sreuerkom-
missär für den Stadtbezirk Heidelberg, wo auch die Formulare zu den
Steuererklärungeu nebstAnleimng zu deren Aufstelluug abgegeben werden. Bis zum
Ablauf der für das Ab- und Zuschreiben bestimmten Frist sind die in deu ein>elnen
Stemrgesetzen vorgeschrübenen Steuererklärungen und Anzeigen, sowie die Gesuche
um Steuerbefreiung, Steuerminderung und Steuerrückersatz eiuzureichen.

DerSteuerkommissär ill jedoch berechtigt aucb außerhalb des Ab-undZuschreibens
die Veranlagung von Personen, die nach den betr. Gesetzen in der Gemeinde erst-
mals gewerb- und einkommenstruerpflichlig geworden sind, vorzunehmen.

Ebenso werden auch auf erfolgte Anzeige während des ganzen Jahres Ab-
schreibungen vorgenommen, wenn die Gewerbe- oder Einkommensteuerpflicht in der
Gemeinde gänzlich aufg hört hat.

Die Gewerbsteuerpflicht hört auf, wenn das Gewerbe aufgegeben worden oder
das Betriebskapital unter 700 Mk. herunter gegangen ist.

Die Einkommensteuerpflicht hört auf insbesonvere in Folge von Tod, Wegzug
— in diesem Falle vorausgesetzt, daß der Betreffende nicht wegen auf hiesiger Ge-
markung gelegenen Liegenschaften oder aus Gewerbebetrieb hier einkommenfleuer-
pflichtig bleibt —, oder wenn das steuerbare Einkommen deu Betrag von 500 Mark
incht mehr erreicht.

Das Abschreiben der Kapitalrentensteuer außerhalb des Ab-und Zuschreibens
erfolgt nur bei solchen Rentensteuerpflichtigen, die außerhalb des Großherzogtums
verziehen, in welchem Falle die Rentensteuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in
dem der Wegzug stattgefunden hat, erlischt.

Wesenlliche Bestimmungen.

I. Jn Bezug auf die Grund- und Häusersteuer: Wer wegen Wechsels
in der Person des Pflichtigen ab- und zugeschrieben haben will oder aus einer andern
Ursache die Berichtigung oder den Strich seines Grund- oder Häusersteuerkapirals
verlangt, hat selbst oder durch einen Bevollnrächtigten zu erscheinen, und sofern es sich
um das Zuschreiben an eine drilte Person handelt, diese letzrere zum gleichzeitigen
Erscheinen zu veranlassen. Alle Veränderungen, welche im Grundbuche eiugetragen
sind, werden übrigens von Amtswegen ab- und zugeschrieben.

Bei Eigentumsveründeruugen hat der seitherige Eigentümer die Steuer noch bis
zum Schlusse des Jahres, in dem die Feststellung der Veränderung (das Ab- und Zu-
schreibeu) zu vollziehen war, fortzuentrichten, wobei ihm der Rückgriff auf den Er-
werber der Liegenschaft zusteht. Es findet daher in solchen Fällen weder ein Rück-
ersatz an den Verkäufer der Llegenschaft aus der Steuerkasse statt, noch erhebt sie vou
dem Erwerber Nachtrag.

II. Jn Bezug auf die Gewerbsteuer: Der Gewerbsteuer unterliegt das
Betriebskapital der im Großherzogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen,

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