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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0665
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ausschließlich der Land- und Forstwirtschaft, vorausgesetzt, daß das steuerbare Be-
triebskapital mindestens den Betrag von 700 Mark erreicht.

Die gewerdsteuerpflichtigen Personen, männliche und weibliche, Jnländer oder
Ausländer, auch gewerbsteuerpflichtige Korporationen, Vereine, Gesellschaften haben
schriftliche oder mündliche Sieuererkläiungen abzugeben:

a. Wenn sie eine der Gewerbsteuer unterliegende Unternehmung begonnen
haben, aber noch nicht zur Gewerbsteuer angelegt sind;

b. wenn sich ihr Betriebskapital nach dem Stand der maßgebenden Verhält-
nisse am 1. April des Jahres über den bereits besteuerten Betrag um mindestens
5 Prozent und mindestens um 700 Mark erhöht hat.

1H. JnBezugaufdieEinkommensteuer: Der Einkommensteuer unter-
Liegt — vorbehaltlich der im Gesetze vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen
— das geiamte in Geld, Geldeswert oder in Selbstbenützung bestehende Einkommen,
welches einer Person aus im Großherzogtum gelegenen Grundstücken und Gebäuden,
aus auf solchen Liegenschaften ruhenden Grundrechten und Grundgefällen, aus im
Großherzogtum betriedener Land- und Forstwirtschaft und den daselbst betriebenen
Gewerben, aus öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis, aus wissenschaftlichem
oder künstlerischem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Beschäftigung, sowie
aus Kapilalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen im Laufe eines Jah-
res zufließt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es von anderen Steuern bereits ge-
troffen wird oder nicht.

Dem Einkommen eines Steuerpfiichiigen wird das Einkommen seiner Ehefrau,
sowie das aus dem Gesamtgut einer von ihm eingegangenen ehelichen Gütergemein-
schaft fließendeEinkommen, ferner dasjenige aus demVermögen seinerKinder, soweit
Lhm an deren Vermögen die Nutznießung zusteht, zugerechnet. Die Hinzurechnung
des aus eigener Erwerbsthätigleit fließendeu Eiukommens der Ehefrau stndet jedoch
nur statt, wenn dieses den Belrag von 500 Mk. jährlich erreicht.

Steuerpflichtig sind:

ä. Natürliche Personen und zwar:

I. mit ihrem gesamten steuerbaren Einkommen:

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsgesetzes
vom 13. Mai l870, die Beseitignng der Doppelbesteuerung betreffend, ihren Wohnsitz
(Aufenthalt) im Großherzogtum haben und daselbst nach tz 2 jenes Gesetzes besteuert
werden dürfen;

2. Reichsausländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende Be-
steuerung in ihrem Heimatsstaate nachweism zu können, einen Wohnsitz (Aufenthalt)
im Großherzogtum haben, vorausgesetzt, daß dies seit mindestens einem Jahre der
Fall ist, oder aber daß sie im Großherzogtum eine auf Gewinn gerichtete Thätigkeit
ausüben;

II. nur mit ihremEinkommen aus im Großherzogtum gelegenem Grundbesitze (ein-
schließlich von Gebäuden) und deir daielbst betrieb'enen Gewerben, sowie mit ihren
Gehalts-, Pensions- und Wartegeldbezügen aus einer badischen Staatskasse.

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsgesetzes
vom 13. Mai 1870, die Be'eitigung der Doppelbesteuerung betreffend, ihren Wohnsitz
(Aufenthalt) nicht im Großherzogtum haben;

2. Reichsauslünder, welche nicht unter I Ziffer 2 fallen.

L. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie Konsilmvereine — mit Ausnahme der-
jenigen, welche vorwiegend den gemeinschaftlichen Einkaufvon Wirtschaftsbedürfnissen
des landwirtschaftlichen Betriebs für die Vereinsmitglieder bezwecken — mit dem-
jenigen Teile ihres steuerbaren Einkommens, welcher ihrem Geschäftsbetrieb und
ihrem Grundbesitze (einschließlich von Gebäuden) im Großherzogtum entspricht.

Personen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Erhaltung
desselben zu bestreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhenden Lasten und
der von ihneu etwa zu entrichtenden Schuldzinsen) den Betrag von 500 Mk. jährlich
nicht errercht, unterliegen der Einkommensteuer nicht. Auch sind Gehalte, Penstonen
und Wartegelder, welche aus einer nichtbadischen Staatskasse bezogen werden, ferner
die Dienftbezüge (eiuschließlich der Militärpersonen) der Militärpersonen aus der
Klasse derUnteroffiziere und Gemeinen, dieDienstbezüge der aktiven Gendarmen vonr
Oberwachtmeister abwärts, sorvie alle Sterbquartalbezüge steuerfrei.
 
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