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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0666
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Die Grundlage für die Veranlagung zur Einkonunensteuer bildet das steuerbare
Iahreseinkommen des Pflichtlgen und zwar bei einem neu zu veranlagenden nach
dem Stande seiner Einkommensverhältnisse an dem Tage, mit dem die Steuerpflicht
beginnt, im übrigen nach dem Stand der Einkommensverhältnisse am 1. April des
Jahres, in welchem er zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

Bei Bemessung des Einkommens nach dem Stande der Einkommensverhältnisse
an einem bestimmten Tage sind feststehende Bezüge nach ihrem dem Stande am maß-
gebenden Tage entsprechenden Jahresbetrag, wandclbare Bezüge nach dem thatsäch-
lichen Ergebnis des letzten Kalender- oder Geschäftsjahrs, sofern sie aber noch nicht
ein Jahr lang fließen, nach dem mutmaßlichen Ergebnis des laufenden Jahres in
Ansatz zu bnngen.

Die Steuerpflicht ist in derjenigen Gemeinde begründet, in welcher der Pflichtige
seinen Wohnsitz (Hauptniederlassung) hat oder, beim Mangel eines Wohnsitzes im
Großherzogtum den größten Terl seines steuerbaren Einkommens bezieht.

Bereits in der Gemeinde zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflichtige, deren
steuerbares Einkommen — nach dem Stande der Verhättnisse am 1. April eines
Jahres bemessen — sich derart erhoht hat, daß sich gemäß Art. 13 des Gesetzes ein
höherer Steueranschlag eraiebt, sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Die gleiche Verpflichtung haben diejenigen Personen, die erstmals oder, nachdem
ihre Steuerpflicht geruht hat, in der Gemeinde erstmals wieder einkommensteuer-
pflichtig geworden sind. Der Steuerkommissär ist berechtigt, solche Personen schon
vor Beginn desAb-und Zuschreibens zurAbgabe einer Steuererklärung aufzusordern
und sie vorläufig zur Einkommeusteuer zu veranlagen.

IV. Jn Bezug aus die Kapitalrentensteuer: Der Ertrag aus Kapital-
vermögen, sowie Renten und sonstige derartige Bezüge, soweit diese Erträgnisse nicht
unmittelbar aus Grundbesitz (einschließlich von Gebäuden) oder aus dem Betrieb
einer gewerblichen Unternehmung herrühren oder ein Entgelt sür (jetzige oder frühere)
Arbeit, Dienstleistung und Berufsthätigkeit bilden, unterliegt der Kapitalrentensteuer.
An dem Renteneinkommen dürfen jedoch dieSchuldzinsen von faust- oder uuterpfänd-
lich versichertenKapitalschulden sowie die mit denRentenbezügen verbundenen privat-
rechtlichen Lasten abgezogen werden

Landes- und sonstige Reichsangehörige sind, wenn sie im Sinne des Reichs-
gesetzes vom 13.Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betr., ihren Wohn-
sttz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, mit dem ganzen Betrag ihres steuerbaren
Zinsen- und Rentenbezugs der Kapitalrentensteuer unterworfen, ohne Rücksicht darauf,
ob das gedachte Einkommen von im Jnlande, im übrigen Reichsgebiete oder im
Auslande angelegten Kapitalien oder von inländischen oder von fremden Bezugsorten
herstammt. Reichsausländer, welche, ohne einen Wohnsttz und eine ent'vrechende
Besteuerung in ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsitz (Ausent-
halt) im Großherzogtum haben, unterliegen der Kapitalrentensteuer in demselben
Umfange, wie die oben genannten Pflichtigen.

Steuerpflichtig ist der, welchem der Zmsen- und Rentenbezug zusteht.

Die Grundlage für die Kapitalrenlensteuer bildet der ganze Jahresbetrag der
steuerbaren ZLnsen oder Renten, wie sich solcher nach dem Stande des hierher ge-
hörigen Vermögens auf den 1. April des betr. Jahres ergiebt und ist die Kapital-
rentensteuer hievon für das volle mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Steuerjahr
zu entrichten. Ist derJahresbetrag der Zins-und Renteneinnahmen und beziehungs-
weise der Schuldzmsen nnd Lasten seiner Größe nach wandelbar, so ist der Ertrag des
letzten Jahres oder, wenn ein Jahresertrag noch nicht erzielt oder wenigstens nicht
bekannt wäre, die mutmaßliche Größe eines mittleren Jahresertrags zu Grunde zu
legen

Kein an sich steuerbarer Zinsen- oder Rentenbezug darf unberücksichtigt bleiben,
es sei denn, daß er auf 1 April bereits seit mehr als zwei Iahren offenkundig oder
erweislich nichr hat bezogen werden können, auch im Laufe des Jahres voraussichtlich
nicht flüssig werden wird.

Vom Beizug zur Kapitalrentensteuer sind unter anderem befreit:

r,. Alle, deren steuerbcne Zinsen nnd Renten nach Abzug etwaiger Schuldzinsen
und Lasten die Summe von 60 Mk. jährlich nicht übersteigen s

d. Witwen, elternlose Minderjährige und erwerbsunfähigePersonen, deren jähr-
liches Gesamteinkommen v00 Mk. nicht erreicht.
 
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