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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0667
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Wer bereits zur Kapitalrentensteuer beigezogen ist, hat — falls der Jahresbetrag
seiner steuerbaren Zinsen und Renten nach Abzug der hiezu geeigneten Schuldzinsen
und Lasten sich erhöht — aus dem hiernach sich ergebenden Zuwachs erst dann Steuer
zu entrichlen, wenn dieser Zuwachs den Betrag vou 60 Mk. überschreitet.

Die Steuerpflicht beginnt, wo Jemand erstmals zu einem steuerbaren Zinsen-
oder Rentengenuß oder zu einem, eine neue Steuerpflicdt begründenden Zuwachs an
steuerbarem Einkommen (61 Mk.) gelangt, dann, wenn die entscheidende Thatsache
vor dem 1. April eines Jahres oder auf diesen Tag eingetreten ist, mit dem betreffen-
den Jahre, sonst aber mit dem nächstfolgenden Jahre.

Wer durch Niederlassung im Großherzogtum steuerpflichtig wird, soll in allen
Fällen erst vom nächüm Iahre an zur Kapitalrentensteuer beigezogen werden.

Die Steuerpflicht erlischt da, wo ein Zinsen- und Remenbezug eines Steuer-
pflichtigen gänzlich aufgehört h it, mit dem l. des Monats, in welchem diese Ver-
änderungen eingetreten sind, in allen anderen Fällen rücksichtlich des ab- oder üder-
gegangenen oder zu befreienden Betrags dann, wenn die bezügliche Aenderung vor
oem 1. April eines Jahres oder auf letzteren Tag eingetreten ist, mit Beginn dieses,
sonst aber erst mit jenem des nächstfolgenden Jahres.

Jn der festgesetzten Frist haben alle jene Pflichtigen Steuererklärungen ein-
zureichen:

u. welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältnisse vom 1. April des be-
treffenden Juhres ein in der Gemeinde zu veranlagendes Zinsen- und Renten-
einkommen von mehr als 60 Mk. jährlich beziehen und noch nicht zur Kapitalrenten-
steuer veranlagt sind;

d. welche zur Rentensteuer zwar veranlagt sind, aber nach dem Stande ihrer Ver-
mögensverhältniffe vom t.April ein steuerbares Zinsen- und Renteneinkommen be-
ziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um mehr als 60 Mark übersteigt.

Ein besonderesVeranlagungsverfahren für die Feststellung der Gemeindesteuern
findet nicht statt, da die staatlichen Steuerkataster auch die Grundlage für die Ge-
meindebesteuerung bilden.

Nachtrag.

Der Nchkuhr-TÄdenschlutz.

Anordnung des Bezirksrats vom 19. November 1904.

Auf Antrag von zwei Dritteln der beteiligten Geschäftsinhaber und nach An-
hörung des Stadtrats hat der Bezirksrat in seiner Sitzung vom 19. ds. Mts. auf
Grimd des Z139 f. Abs. 1 der Gewerbeordnung für die nachgenannten Geschäftszweige
angeordnet, daß die offenen Verkaufsllellen während des ganzen Iahres auch in der
Zeit zwischen 8 nnd 9 Uhr abends für den geschäftlichen Verkehrgeschlossen seinmüssen.

Die in Frage kommenden Geschäftszweige sind die nachfolgenden:

Automobilhandlungen,

Fahrradhandlungen,

Nähmaschinenhandlungen,

Bürstenlager,

Glas-, Porzellan-, Blechwaren-, Haushal-
tungs- und Küchengerätehandlungen,
Eisen- und Metallwarenhandlungen,
Büchsenmacher,

Büchhandlungen,

Gärtnereien,

Konfektions- und Modewarenhandlungen,
Manufaltur-, Tuch-^u. Buxkinhandlungen,
Kurz-, Weiß
Leinewaren-, Wäsche-,
stattungshandlungen,

Hemdenmacher,

Korsetllnhandlungen,
Gummiwarenhandlungen,

Bandagisten und Jnstrumentenmacher,
Handschuhlager,

Schuhwarenhandlungen,

Lederwaren- und Rerseartikelhandlungen,
Hutlager,

Putzmacher,

Schirmlager,

Stocklager,

Musikalien- und Jnstrumentenhandlungen,
Elektrotechniker,

Elektrische Beleuchtungsanlagen,

Jnstallateure,
und Wollwareirhandlungen, Optiker,

Betten- und Äus- Photographische Bedarfsartikel,
Gold- und Silberarbeiter,
Dampf- und Waschanstalten,
Desinfektionsanstalten,
Färbereien,
 
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