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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0425
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e) nach der Schwerz 2 Mark,

ä) nach Belgren und den Niederlanden 3 Mark.

Die anaegebenen Gebühren beziehen sich auf Gespräche bis zur Dauer v<»n drei
Minuten; fur eine Gesprächsdauer von über drei bis sechs Minuten kommt die doppelte
Gebühr zur Erhebung u. s. f.

Es ist gestatter, ein Ferngespräch sogleich als Doppelgespräch anzumelden oder nach
Berlauf der trften drei Minuten zu erklären, daß man das Gespräch noch auf weitere
drei Minuten ausdehnen woüe.

Zwischen denselben Korrespondenten ist ein länger als zwei Einheiten (sechs Mi-
nuten) dauerndes Gespräch nur dann statthaft, wenn vor oder während dieser Zeit
keine weitere Anmeldung erfolgt ist.

Daß die Sprechzeit von drei bezw. sechs Minuten abgelausen sei, wird dem Teil-
nehmer nur dann besonders mitgeteilt, wenn sonstige Gesprächsanmeldungen
zu erledigen find, oder wenn der Teilnehmer bei der Anmeldung des Gesprächs die Auf-
hebung der Verbindung nach drei bezw. sechs Minmen ausdrücklich verlangt hat.

Für dringende Gespräche, welchen der Vorrang vor den gewöhnlichenGtsprächen
eingeräumt wird, sind stets Einzelgebühren (auch von den Abonnenten) zu erlegeu, und
zwar in Höhe der dreifachen Gebühr eines gewöhnlichen Gesprächs von gleicher
Zeitdauer. Dringende Gespräche sind im Fernverkehr und im Stadtverkehr zugelassen,
im Verk<hr mit der Schweiz dag gen nlcht.

Durch die öffentlichen Sprechstellen werden auch Personen, welche in den genann-
ten Orten oder deren nächster Umgebung wohnen, zu Gesprächen herangeholt. Die Ge-
bühr iür das Herbeirufen beträgt 25 Pfg. Jst die Aufforderung zum Gespräch an den
Fernort übermittelt, so wird die Gesprächsgebühr und oie Gebühr für das Herbeirufen
erhoben, gleichviel ob das Gespräch zu Standc kommt oder nicht.

6. Den Teilnehmern wird bei Aumeldung von Gesprächen im Fernverkehr auf
Wunsch angegeben, nach Ablauf welcher Zeit ungefährdie verlangten Verbindungen
zur Ausführung gelangen werden, damit die Teilnehmer die Anmeldungen aufrecht
erhalten oder zuruckziehen können, bevor sie nach dem fernen Orte weitergemeldet und
gebührenpflichtig geworden sind.

7. Für sämtliche Gebübren, welche für die von einer Teilnehmerstelle aus
verlangten Verbindungen zu entricbten sind, ha> der Jnhaber derSprechstelle
aufzukommen. Ebenso haftet jeder Teilnehmer hinsichtlich der Gebührenzahlung
für alle von einer Sprechstelle aus der Vcrmittelungsanstalt behufs Weiterbeförderung
zuaeführten Nachrichten. Unterschiede zwischen den Aufzeichnunaen der Verrmttelungs-
anstalt und den Angaben des TeilnehmerS werden nach Nlöglichkeit aufgeklärt; jedoch
wird dcr Teilnebmer im Falle des Gmspruchs von der Verpflichtung zur einstweiligen
Zahlung der in Rechnung gestellten Gebühren nicht befreit.

Jm Fernverkehr wird für jedes angemeldete, aber ohne Verschulden der
ReichS-Post- und TelegraphenverwalMng unausgeführt gebliebene Gespräch die
hierfür festgesetzte dreifache Sprechgedühr in denjenigen Fällen bei der Anmeldestelle
erhoben, in welchen:

a) der gewünschte Teilnehmer bei betriebsfähiger Leitung den Anruf nicht be-
antwortet, oder es ablehnt, in ein Gespräch emzutreten,
d) derjenige Teilnehmer, von welchem die Anmeldung herrührt, auf die Unter-
redung verzichtet, bezw. nickt mehr antwortet, nachdem die Fernleitung für
ihn zur Benutzung bereit gestellt oder die Anmeldung an die Vermittelungs-
anstult im strncn Ort weitergegeben worden ist.

8. Für die Aufnabme vonNachrichten durch die Vermittelungsanstalt zur
Weiterbeförderung wird in jedem einzelnen Falle eine Gebühr von 1 Pfg. für jedeS
Wort, mrndeftens jedoch 20 Pfg. erhoben; überschießende Pstnnige werden auf eine
durch 10 teilbare Summe naci' oben abgerundet. Für die Weiterbeförderung der Nach-
richten durch die Post, durch Eilbotcn oder mittelst des Telegraphen kommen außerdem
die tarifmäßigen Säse zur Erhcbnng. Für die Uebermittelung ankommender
Telegramme an Teilnehmer innerhalb des Stadt-Fernjprechbezirkes beträgt die Ge-
bühr ohne Rücksicht auf die Wortzahl 10 Pfg.

9. Für die Verbindung von zwei Teilnehmer-Anfchlußleitungen während der
Dienstriche der Vermittelungsanstalt wcrden folgende Vergütungen erhoben:
 
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