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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0487
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437

Gebührex-Taris sür die Gepäckbcstätterei

AM Bad. Hauptbahnhof in Heidelberg (auch giltig für die Main-Neckar-Bahn).

Die Gebühren, welche die Gepäckbestatterei für die Besteüung des Reisegepäcks rc.
und des Expreßgutes erheben darf, sind für das Bestättereigebiet *) Heidelberg wie
folgt festgesetzt:

I. Iür: öcrs Werbrringerr öes Gepücks
vom Aussteige-Perron oder von der Gepäckniederlage nach der Stadt und umgekehrt:

1. für einen Koffer . .... 30 ^

2. für mehrere Koffer, das Stück 20 Z

3. für sonstiges Gepäck „ „ 10 I

Für ein einzelnes Stück darf eine Minimaltaxe von 20 ^ erhoben werden.

Für das Abladen und Abtragen des Gepäcks von dem Omnibus, HotelfuhrwerkeN
und Droschken nach dem Gepäckbureau, sowie für das Abtragen des Gepäcks von den
Zügen zu den Omnibus, Hotelfuhrwerken und Droschken und Aufladen derselben,
ferner für das Verbringen des Handgepäcks von einem Zuge zum andern rc., darf für
jedes Stück eine Gebühr von 5 A erhoben werden.

Lkprrßgut-Vcrkkhr der Grokh. Sadische» Lahn.

Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, werden mit den nach-
stehenden Ausnahmen bei den Gepäckabfertigungsstellen zur Beförderung als Exprest-
gnt von und nach solchen Stationen der deutschcn Eisenbahnen angenommen, die für
den Gepäckverkehr eingerichtet stnd und zwischen denen in den Tarifen direkte Sätze
bestehen.

Das Expreßgut wird auf Eisenbahn-Paketadresse abgefertigt. Die Ausfüllung
der Eisenbahn-Paketadresse liegt dem Absender ob. Auf eine Eisenbahn-Pakeladresse
können bis zu 5 Stücke abgeliefert werden.

Die Annahme ist ausgeschlossen:

a. hinsichtlich der im ß 50 8 1, 3 und 4 der Verkehrsordnung verzeichneten

Gegenstände;

d. nach Stationen jenseits einer Grenzzollabfertigungsstelle;

e. wenn an dem Beförderungswege Orte mit getrennten Bahnhöfen gelegen sind,
zwischen denen von der Eisenbahn Gepäck mcht überführt wird.

Die im § 50 L der Verkehrsordnung verzeichneten Gegenstände werden unter
folgenden Vedingungen zur Expreßgutbeförderung zugelassen:

a. die Stücke müssen fest verschlossen sein;

d. derJnhalrder Stückeund der LVert, welcher den Höchstbetrag für die zu zahlende
Entschädigung bilden soll, sind anzugeben und auf der Eisenbahn-Paketadresse zu ver-
merken.

Wird der Wert oder das Interesse an der Lieferung auf mehr als 500 Mark an-
gegeben, so werden die Gegenftände zur Expreßqutbesörderung nicht angenommen.

Von Stationen innerhalb des deutschen Reichs nach badischen Stationen auf
sckweizerischem Gebi'et und umgekehrt kann Expreßgut nur im Verkchr mit Basel Bad.
Bahnhof und Schaffhausen Badische Bahn abgefertigt werden. Die Absender oder
Empfänger müssen die Zollbehandlung persönlich oder durch Beauftragte bei den Zoll-
stellen der Bahnhöfe in Bmel und in Schaffhauseu vornehmen laffen.

Jm Verkehr der auf schweizerischcm Gebict gclegenen badischen Stationen unter
sich kann Expreßgut abgefertigt werdcn.

Ferner kann Exprcßgnt im Verkehr zwischen badischen Stationen innerhalb des
dentschcn Reichs und den badischen Bodenseeuferstationen Dingelsdorf, Hagnau, Jm-
menstaad, Mainau, Nieers'ourg, Staad bü Konstanz, Unteruhldingen und Ueberlingen
Stadt, anßerdem zwischen den anf schweizerischem Gebietgelegenen badischen Stationen
Basel und Schaffhausen und den genannten Bodenseeuferstationen abgefertigt werden.

*) Das BestSttereigebiet umfaßt die Stadt Heidelberg einschl. des Stadtteils Neuenheim. Aus-
genommen davon sind das Schloß, soioie die östlich und sudlich davon befindlichen, die am Klingen-
teichweg oberhalb der ersten Biegung beim Wasserfall geiegenen (mU Ausnahme des Graimbergwegs,
na<L welckem Senbnngen bis zu tvk^Gewicht zugestellt werden) und die vor dem Karlstor gelegenen,
ferner im Stadrteil Neuenheim die nördlrch und westlich, sowie von der Hirschgafie an östlich der zu-
sammenhüngenden Häuserreihen und der am Philosophenweg gelegenen Gebäude.
 
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