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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0493
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L. siÄEttr- un<l oraimngrpolirei.

1. Das pottreiliche Meldswrfen.

Verordnung des Grohh. Ministeriums des Jnnern vom 8. Mai 1883 in der
Fassung vom 10. Dezember 1891.

Z u - und Wegzug.

§ 1. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahr in eine Gemeinde
einzieht, um in derselben seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zu nehmen, ist ver-
pflichtet, binnen drei Tagen nach dem Einzuge sich bei der Ortspolizei-
behörde*) unter Vorlegung der ihm an seinem bisherigen Wohn- oder
Aufenthaltsorte erteilten Abmeldebescheinigung persönlich oder schriftlich an-
zumelden und die im beigedruckten Formular enthaltenen Angaben über
seine persönlichen Verhältnisse zu machen.

Auf Verlangen der Ortspolizeibehärde haben die Anzumeldenden auch
die in ihrem Besitz befindlichen, zum Ausweis über ihre Person sonst dien-
lichen Papiere (Reiseausweise, Pässe, Heimatscheine usw.) vorzuzeigen.

Reichsausländer müssen sich jedenfalls durch Zeugnisse ihrer zuständigen
Heimatsbehörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen.

§ 2. Die Ortspolizeibehörden haben sorgfältig darauf bedacht zu sein,
daß die Ausfüllung des Formulars jeweils genau und vollstandig erfolgt.

Geben die Angaben der Angemeldeten zu Bedenken Anlah, so hat die
Ortspolizeibehörde sofort, nötigenfalls durch Vermittlung des Bezirksamts,
durch Nachfragen bei den Behörden des früheren Wohn- oder Aufenthalts-
oder des Geburtsorts ihre persönlichen Verhältnisse festzustellen.

Die Formulare sind samt den vorgelegten Abmeldescheinen von der
Ortspolizeibehörde alphabetisch nach dem Namen geordnet aufzubewahren.

§ 3. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre aus einec Ge-
meinde wegzieht, um seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in derselben aufzu-
geben, ist verpflichtet, vor seinem Wegzuge sich bei der Ortspolizeibehörde
persönlich oder schriftlich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu
verziehen gedenkt.

§ 4. Ueber die nach den 1 und 3 erfolgten An- uud Abmeldungen
ist von den Ortspolizeibehörden' eine Bescheinigung nach Formular L and O
kostenfrei zu erteilen.

H 5. Ueber den Einzug der in § 1 erwähnten Personen hat die Orts-
polizeibehörde alsbald nach der Anmeldung einen Eintrag in die nach
Formular O zu führende Liste zu fertigen.

In dieser Liste ist auch der Wegzug des Eingetragenen aus der Gemeinde
zu bemerken.

Die Liste ist alphabetisch nach den 9camen der Einzutragenden derar':
anzulegen, datz für jeden Buchstaben besondere Bogen bcstimmt sind, in denen

Jn Heidelberg: Polizeiliche Meldestelle — Bienenstrasze Nr. 8 —;
in den Stadtteilen Schlierbach und Handschuhsheim können die Meldungen
bei den dortigen Polizeistatiouen abgeaebell tverden.
 
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