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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0496
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zeichnisse die nötigen Einträge auf Grund der Angaben der Melde-
pflichtrgen gemacht worden sind.

v. Schlußbestimmungen.

§ 12. Jeder, rn Bezug auf dessen Person oder Angehörige nach Vor-
schrift dieser Verordnung eine Meldung ersMtet werden mutz, ist verbunden,
den zur Meldung Verpflichteten alle zur vorschriftsmätzigen Erfüllung er-
forderlrchen Arrgaben zu nrachen.

8 13. Die Jmpressen zu den Meldeformularen sind den zur Anmeldung
verpflrchteten Perfonen bon der Ortspolizeibehörde, bezw. der Gemeinde-
behörde unentgeltlich zu behändigen.

§ 14. Jn den Städten, in welchen die Polizei von einer Staatsstelle
verwaltet wird, hat diese, sofern nicht schon durch eine Einrichtung gemätz
H 11 Abs. 2 entsprechende Vorkehrung erfolgt ist, im Benehmen mit der
Gemeindebehörde die geeigneten Veranstaltungen dahin zu treffen, datz die-
selbe sich jederzeit von den vorgeschriebenen Anmeldungen Kenntnis ver-
schaffen kann. Namentlich sind der Gemeindebehörde am Schlusse jeden
Monats die Erhebungen über die Neuanziehenden (Formular zur Ein-
sicht mitzuteilen.

Das polizeiliche Meldewese« i« der Stadt Heidelberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Oktober 1904 auf Grund des § 49 P.-St.-G.-B.
und der Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 8. Mai 1883 und
10. Dezember 1891 unter Aufhebung der ortspolizeilichen Vorschrift vom
29. Juli 1884 und des § 2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 18. März 1889,
betr. das Vermieten von Schlafftellen.

8 1-

Meldepfiicht*).

Jeder Em-, Um- oder Auszug in oder aus einer hiesigen Wohnung mutz
binnen drei Tagen gemeldet werden.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten oder Bekannten
sind meldefrei.

8 2.

Meldepflichtige Personen.

Verpflichtet zu den in § 1 vorgeschriebenen Meldungen sind jeweils die-
jenigen, welche die ein- oder ausziehende Person als Mieter, Aftermieter,
Dienstbote, Geselle, Gehilfe, Lehrling oder in sonstiger Eigenschaft in die
Wohnung aufnehmen, oder aufgenommen hatten. Die Meldung hat sich auf
die Ehefrau des zu Meldenden und seine Kinder jeden Alters zu erstrecken.

Hauseigentümer, welche nicht selbst ihr Haus bewohnen, haben einen im
Hause wohnenden Stellvertreter zu bestellen, dem ihre Meldungen obliegen.

*) Bei der pott?eMchrn WcldrstkUe Lirnenffratzr § lmd snmlUche ledigen nnd verheirateteu
^ersonen urvft Kiuder, welche dahier Wohnung und Schlafstelle nehmen, oder hier ein- und
auSztehen, an- nnd abnrmeidrn. Die ritndierendcn, gleichviel, ob sie bei der hiefigen Univer-
sttät eingeschrieben ftnd oder nicht, sowie die Zöglinge hiesiger Lehr- und Erziehungsanstalten,
sind von dieser Berpflichtung nicht arisgrnommrn. Zugleich wird auf den hier virlfach ver-
dreiteten Irrtnm mrfmerkfam gemacht/a>- od es grnüge. wenn die Dtenstboten, Gewerbs-
yehilsen und Lehrlinge, welche bei den Dienstherrschasten, Arbeitgebern und Lehrherren zugleich
auch Wohnung bezw. Schlafstellen haben, bei der ozemeinde- berw. (vrtskrankenkastr an- und
obgrmcldrt werden. Diese Personen sind dopprlt an- und abznmelden, sowohl bet der poli-
terlrchen WrldeffrUr als auch bei den brtrrffendr-r Krankrrrkassrn. Bei Einzügen stnd blaur
^ ,^"^E>Sugen grüne Formulare zu verwenden. Unberührt bleiben die Bestimmungen uber
dre Meldungen zur Kranken- und Jnvalidenverstcherung.
 
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