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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0498
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Auszüge über die bis nachts 12 Uhr erfolgten neuen Eintragungen sind
bis 6 Uhr morgens in den Monaten April bis September einschließlich und
bis 7 Uhr morgens in den Monaten Oktober bis März einschlietzlich der Poli-
zeibehörde, d. h. bei den Polizeiwachen, einzureichen.

Personen, welche ununterbrochen über 6 Wochen in emem Gasthaus
wohnen, unterliegen von der 7. Woche ab der Meldepflicht gemätz §§ 1 und 2.
dieser Vorschrift.

8 7.

Meldepflicht der Schlafstellemnhaber.

Der Vermieter von Schlafstellen hat ein Buch zu führen, in das jeweils
nach Aufnahme des Schläfers dessen Name, Heimat, bisheriger Aufenthalt,
bisherige und gegenwärtige Beschäftigung, fowie der Tag der Aufnahme in
die Wohnung und das Verlassen derselben einzutragen ist.

Das Buch ist jederzeit der Polizeimannschaft, den Medizinalbeamten und
den Beauftragten der Krankenkassen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Täglich in der Frühe, in den Monaten April bis September einschlietz-
lich vor 6 Uhr, in den Monaten Oktober bis März einschlietzlich vor 7 Uhr,
ist ein Auszug aus diesem Buch bezüglich aller in der vorhergehenden Nacht
beherbergten Schläfer (nicht nur der Frischaufgenommenen) bei der Polizei-
behörde, d. h. den Polizeiwachen, einzureichen.

Meldepflicht der Unternehmer von Privatheilanstalten.

Fremde, d. i. Perfonen, die von auswärts kommen, sind bei der Auf-
nahme in eine Privatheilanstalt polizeilich anzumelden, wenn ihr Aufenthalt
in der Anstalt boraussichtlich die Dauer von 8 Tagen übersteigt.

Ortsangehörige, d. i. Personen, die bereits hier in Wohnung gemeldet
sind, sind bei der Aufnahme nur dann anzumelden, wenn sie unter Aufgabe
ihrer bisherigen Wohnung dauernd als Pensionäre oder auf unabsehbare
Zeit in der Anstalt Ausenthalt nehmen.

Bei nur vorübergehendem Aufenthalt in der Anstalt ist eine Meldung
nicht erforderlich.

8 8.

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese ortspolizeiliche Vorschrift werden gemätz
^ 49 und 8 186 Polizeistrafgesetzbuch geftraft.

2. Die Schlretzung der Wohnungen prr Nachtxeit.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866 auf Grund des 8 57 Ziff. 2 deS

P.-St.-G.-B.

Ieder Hauseingang mutz während der Nacht von 11 Uhr an geschlossen
sein. Uebertretungen werden nach Matzgabe des § 57 Ziff. 2 des P.-St.-G.-B.
an Geld bis zu 10 Mark bestraft.

3. Dir Nufsrcht aus Hundo.

Die Huudstaxe. Gesetz vom 4. Mai 1896.

8 1. Für jeden über sechs Wochen alten Hund hat der Besitzer für das
vom 1. Iuni bis 31. Mai laufende Jahr (Taxjahr) eine Taxe zu entrichten,
welche beträgt:
 
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