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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0499
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a) in Gemiein>dcn von 4000 und weniger Einwohnern 8 Mark,

b) in Gemeinden von über 4000 Einwohnern 16 Mark.

Hat der Be'sitzer in keiner Gemeinde des Grotzherzogtums einen dauern-
den Aufenthalt, so beträgt die Taxe 8 Mark.

Für Hunde, die im Besitz des Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates
stehen, ist eine Taxe nicht zu entrichten.

§ 2. Durch Gemeindebeschlutz mit Staatsgenehmigung kann die Cr-
hebung eines in die 'Gemeindekasse flietzenden, sür alle Hunde gleichmätzig
festzusetzenden Zuschlags zu der in § 1 bestimmten Hundstaxe angeordnet
werden, der jedoch die Stufe <des dort genannten Betrags nicht über-
steigen darf.

Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung dieses Zuschlags ent-
scheidet der Vevwaltungsgerichtshof.

§ 3. Jeder über sechs Wochen alte Hund isi in der ersten Hälfte des
Monats Juni nach vorangegangener öffentlicher Bekanntmachung anzu-
melden.

Ueber sechs Wochen alte Hunde, welche nach diesem Termine bis zum
31. Mai des nächsien Iahres in Besitz genvrwnen oder in die Gemeinde ein-
gebracht werden, sind innerhalb vier Wochen nach der Besitzerlangung, be-
ziehungsweise der Einbringung, Hunde, welche erst nach dem Anmeldetermin
das Alter von sechs Wochen erreichen, innerhalb vier Wochen nach diesem
Zeitpunkt anzumelden.

Eine Anmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Wesitz des Hundes
in!der ersten Hälfte des Monats Juni, beziehungsweise vor Ablauf der vier-
wöchigen Frisi des zweiten Absatzes wieder aufgegeben wurde. Das Gleiche
gilt, wenn der Hund an die Stelle eines anderen von demselben Besitzer in
der gleichen Gemeinde im laufenden Taxjahr schon vertaxten Hundes tritt.

§ 4. Bei der Anmeldung isi zugleich die Taxe zu entrichten, sofern nicht
der Fall des § 1 Msatz 3 vorliegt. Die für den angemeldeten Hund für das
laiufende Taxjahr von demselben Besitzer nachweisbar im Grotzherzogtum
<bezahlte Taxe wird hierbei in Anrechnung gebracht.

Für Hunde, welche nach § 3 Msatz 2 imi Monat Mai anzumelden sind,
hat der Besitzer bei der Anmeldung an dem nächsten allgemeinen Anmelde-
termin (§3 Abs. 1) eine Taxe nicht zu entrichten.

§ 5. Der 'Besitzer eines Hundes hat hinsichtlich der Taxe den Rückgriff
auf den Eigentümer.

§ 6. Der Ertrag der in § 1 bezeichneten Taxe fällt nach Abzug der
Erhebungskosten zur Hälfte in die Staatskasse und zur Hälfte in die Ge-
meindekasse, im Falle des § 1 Absatz 2 ganz in die Staatskasse.

§ 7. Wer die rechtzeitige Anmeldung eines Hundes unterläht, hat neben
der Taxe den ooppelten Betrag derselben als Strafe zu entrichten.

Vermag der Angezeigte jedoch nachzuweisen, daß die rechtzeitige An-
meldung nur aus Versehen uNd nicht in der Absicht einer Taxhinterziehung
unterblieb, so kann auf eine Strafe bis zum einfachen Betrag der Taxe er-
kannt werden.

Hunde, fiir welche die Taxe nicht rechtzeitig bezahlt wird, können ein-
gezogen werden.

Die Bezirksämter find befugt, die Strafen wegen nicht rechtzeitiger
Anmeldung fowie die verwirkte Einziehung nach Matzgäbe der §8 459 ff.
Straf-Prozetz-Ordnung festzusetzen und zu vollstrecken, auch die Beschlag-
nahme des einzuziehenden Huüdes nach Matzgabe der 88 04 und 95 der
Straf-Prozeß-'Ordnung anzuordnen.

8 8. Vorstehendes Gefetz tritt mit dem 1. Juni 1896 in Kraft. Mit
demselben Zeitpunkt werden das Otesetz vom 21. November 1867, betreffend
die Erhöhung der Hundötare (Regierungsblatt Seite 538), das Gesetz vom
 
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