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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0500
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22. Mai 1876 im gleichen Betreff (Gesetzes- u. Berordnungsbl. S. 119),
sowie § 141 des Gesetzes vom 3. März 1879, betrefsenld die Einführung der
Reichsiustizgesetze im> Großherzogturn Baden (Gesetzes- und Verordnuntzs-
blatt Seite 91) cmstzehoiben.

Die Hurrdstaxe.

Verordnung Grotzh. Minifteriums des Jnnern vom 5. Mai 1896.

§ 1. Mit der alljährlich im Monat Dezember stattfindenden allgemeinen
Viehzählung ist auch eine Aufnahme der Hunde zu verbinden. Die Orts-
polizeibehörden haben auf Grund ider Viehzählungslisten eine Liste über die
in der Gemeinde vorhandenen Hunde, sowie deren Msitzer auszustellen.

§ 2. Spätestens am 31. Mai jeden Jahres haben die Bezirksämter durch
öffentliche Wekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt darauf hinzuweisen,
datz, bei Vermeidung der in § 7 des Gesetzes angedrohten Geldstrase, neben
welcher die Einziehung der Hunde, für welche die Taxe nicht rechtzeitig
bezahlt wird, angeordnet werden kann, jeder über sechs Wochen alte Hund
in der ersten Hälfte des Monats Juni bei der Steuereinnehmerei am Ort des
Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts des Besitzers anzumelden und
für denselben gleichgeitig die vorgeschriebene Taxe zu entrichten ist.

Die Bürgermeisterämter haben die bezirksamtliche Bekanntmachung in
den Gemeinden noch besonders in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

§ 3. Die Steuer-Einnehmerei erteilt für jeden vertaxten Hund eine
-besondere Ouittung und führt über die Anmeldungen ein Verzeichnis, welches
am 16. Juni abzuschlietzen ist. Jn das Verzeichnis sind auch diejenigen an-
gemeldeten Hunde aufzunehmen, für welche nach § 4 des Gesetzes eine Taxe
nicht zu entrichten ist. Abschrift dieses Verzeichnisses ist der Ortspolizei-
behörde mitzuteilen.

§ 4. Auf Grund dieses Verzeichnisses und der gemätz § 1 aufgestellten
Liste, sowie ihrer etwaigen sonstigen Kenntnis teilen die Bürgermeister-
Aemter dem Wezirksamt spätestens bis Zum 1. Juli mit, welche Hunde nicht
angemeldet wurden, woraus das Bezirksamt das Strafverfahren gegen die
säumigen Hundebesitzer einleitet und die vorgeschriebene Taxe nach Matzgabe
der 88 10 Absatz 3 und 39 Absatz 5 der Verwaltungsgebührenordnung vom
30. November 1895 (Ges.- u. Verordnungsbl. S. 412) zur Erhebung bringt.

8 5. Die Anmeldung von Hunden, welche gemätz 8 3 Absatz 2 des
Gesetzes während des Jahres anzumelden sind, erfolgt ebenfalls bei der
Steuer-Einnehmerei am Ort des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts
des Besitzers, im Fall des 8 1 Absatz 2 am Ort des vorübergehenden Auf-
enthalts.

Ueber diese Anmeldungen führt die Steuer-Einnehmerei ein besonderes
Verzeichnis. Abschrift dieses Verzeichnisses ist am Schlutz eines jeden Mo-
nats, in welchem eine Anmeldung erfolgte, der Ortspolizeibehörde mitzu-
teilen.

Erhält das Bürgermeisteramt davon Kenntnis, daß solche Hunde inner-
halb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen (83 Abfatz 2 des Gesetzes) nicht an-
gemeldet wurden, so b<it es hievon dem Bezirksamt zum weiteren Einschreiten
Anzeige zu erstatten.

8 6. Die Ortspolizeibehörden ergänzen auf Grund der ihnen gemäß
8 3 und 8 o Absatz 2 zugehenden Mitteilungen die Liste der Hunde (81)
uud benachrichtigen von dem Betrag der bezahlten Taxen den Gemeinderat
behufs Erteiliing der Einnahine-Dekretur für die in die Gemeindekasse
fallende Hälste der Taxe.

8 ch . Hunde, die auf abgesonderten Gemarkungen gehalten werden, sind
in derjenigen Gemeinde anzumelden, zu welcher die abgesonderte Gemarkung
in steuerluber Beziehung zugeieilt ist.
 
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