Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0501
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
9

Die Taxerr für diese Hunde fallen zur Hälfte dem Eigentümer der ab-
ge'onderten Gemarkung zu.

§ 8. Die Bezirksämter haben bei Ausftellung bezw. Ausdehnung von
Wandergewerbescheinen auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Hunds-
Laxe hinzuweisen.

§ 9. Ueber die Erteilung der Staatsgenehmiigung zu einem Gemeinde-
beschluß nach § 2 des Gesetzes befchlietzt das Bezirksamt, im Fall des § 6
Ziff. 3 des Verwaltui.gsgesetzes der Bezirksrat.

Die Erhebung des Gemeindezuschlags erfolgt gleichzeitig mit der Er-
hebung der in § 1 des Gefetzes bestimmten Taxe durch die Steuereinnehmerei
bezw. auf die in § 4 am Schlutz angegebene Weise.

§ 10. Weschlagnahmte Hunde (Z 7 Absatz 4 des Gesetzes) sind bis zum
Eintritt der Rechtskraft des die Einziehung festsetzenden Strafbescheids von
der Ortspolizeibehörde aufzubewahren und zu verpflegen!.

Die Kosten der Verpflegung sind gemätz § 49 der Verwaltungsgebühren-
ordnung vom Bezirksamt auf die Amtskasse anzuweisen, sowert sie nicht aus
dem ettvaigen Erlös des eingezogenen Hundes gedeckt werden tönuen.

Eingezogene Hunde sind von der Ortspolizeibehörde entweder auf Rech-
nung der Amtskasse zu verwerten, oder, wenn dies nicht möglich ist, zu töten.

§ 11. Gesuche um gänzlichen oder teilweisen Nachlatz sowie um Stundung
-er Hundstaxe und um Gestattung von Ratenzahlungen sind dem Ministerium
des Innern durch die Bezirksämter zur Verbescheidung vorzulegen.

Maßregel« gegen die HundSwut.

Verordnung Grotzh. Ministeriums des Jnnern vom 11. Mai 1876.

Auf Grund des § 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:

§ 1. Alle an öffentlichen Orten befindliche, über sechs Wochen alte
Hunde müssen am Halse eine mindestens 3 cm im Durchmesser grotze, den
Wohnort des Besitzers angebende Marke von Messing oder Messingblech
tragen. Es genügt, wenn auf der Marke die Anfangsbuchstaben der Gemeinde
und des Amtsbezirks soweit angegeben werden, datz Verwechslungen ausge-
schlossen bleiben.

Die Marke soll am Halsband hängen, darf also auf das letztere nicht
vollständig aufgenietet werden*).

§ 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden —
vorbehaltlich der Bestrafung der Wesitzer — eingefangen und, wenn sie bis
zum Ablaufe des zweiten folgenden Tages nicht von dem Besitzer unter
Vorzeigen der Quittung über die au die Gemeindekasse geleistete Zahlung
einer Gebühr von 2 Mark abgeholt werden, getötet.

Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten für die Auf-
bewahrung und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen sür
das mit dem Vollzug der Berordnung betraute Auffichts-Personal, welches
für das Einfangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

Die Anfsicht auf die Hunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juli 1894 auf Gruud des 8 k03, 58 Ziff. 1

des Polizeistrafgcsehbuches.

§ 1. Es ist verboten, grötzere (inslx'sondere Fang- und Metzger-) Hunde
ohne wohlbefestigten Maulkorb autzer dem Hause mit sich zu führeu oder frei
hcrumlaufen zu lafseu. Zu deu Fanghuntvn gehören unter anderm Hunde
der Bernhardiner-, Neufundländer-, Leonberger- und Ulmer-Rasse, sowie
Buldoggen jeder Größe.

8 2. Ausgenomnwn von dem Verbot des 8 1 stnd die Hunde, welche zur
Iagd oder Schäferei verweudet werdeu.

*) Aus Ansuchen des Besttzers kann gestallet werden. daß die Marke auf das Halsband
aufgenietet wird. (M. d. I. vom 10. September 1880 Nr. W961.)
 
Annotationen