Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0503
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
11

2. Die NotschlachLung solcher Tiere, die ohne QuÄerei nicht transportiert
werden können.

Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht,
d-ah das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das
Fleisch durch Verschlim'merung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert
verlieren wevde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles sofort getötet
werden muß.

Sofort nach der Notschlachtung hat die Anrneldung zur Fleischbeschau zu
erfolgen.

Vor der Besichtigung durch den Beschauer ist eine Zerlegung des ge-
schlachteten Tieres nicht gestattet, doch darf das Tier dergestalt enthäutet
Werden, das; die Haut noch an einer Stelle miit dem Körper zusammenhängt,
auch dürfen Bauch-, Becken-, Brusteingeweide, bei Schweinen, Schafen und
Ziegen auch die Zunge im natürlichen Zusammenhang mit 'den Halsorganen
und den Organen der Brusthöhle Herausgenommen werden. Ferner darf das
Tier in der Längsrichtung zerteilt sein; Kopf und Unterfütze dürfen bei Rind-
vieh, ausgenommen Kälber, sowie bei Schafen, Ziegen und Pferden aus ihren
Verbindungen mit dem Tierkärper gelöst werden. Vor der Üntersuchung dür-
fen Teile eines geschlachteten Tieres weder entfernt noch einer weiteren Be-
handlung unterzogen werden. Schlveine dürfen gebrüht werden.

Werden gleichzeitig rnehrere Tiere derselben Art geschlachtet, so sind die
herausgenommenen Eingeweide in der Nähe der Tierkörper derart zu be-
wahren, daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnerr Körpern autzer Zweifel steht.

Für einzelne sehr entfernt wohnende Personen kann auf Anfuchen das
Schlachten im eigenen Gehöfte nach Anhörung des Stadtrats und der Poli-
zeibehörde gestattet werden; doch haben sich die betreffenden Personen dann
neben pünktlicher Einhaltung der bestehenden Vorschristen den int einzelnen
Falle etwa noch besonders ergehenden Anordnungen zu sügen.

L; 3. Schlachtviehtransporte, welche mit der Eisenbahn hier eintreffen,
dürfen, iusoweit ganze Wagenladungen in Frage kommen, im Sommer-
halbjahr in der Zeit von morgens 6 Uhr bis abends 814 Uhr uud im Winter-
halbjahr von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr nur aus dem Gelände des
städtischen Schlacht- und Viehhofes, einzeln per Bahn eintrefsende Schlacht-
tiere auch am Hauptbahnhof ausgeladen werden.

Wegen des Transports von Vwh durch die Stratzen der Stadt vgl. §§
56 ff. Städt. Stratzenpolizewrdnung vorn 1. Juni 1902, 3 und 6 der Ver-

kehrs- und Betriebsordnung für die elektrische Stratzenbahn vom 7. März
1903. Zum Stratzentransport von Grotzvieh, welches aus irgend einem
Grunde nicht getriebeu werden kann oder darf, ist der im Schlachthof aufge-
stellte Transportwagen zu verwenden.

§ 4. Auf Milchnahrung angewiesene Tiere, also Kälber, Lämmer und
Kitzlein, müssen nnbedingt am Tage des Einbringens in den Schlachthof auch
geschlachtet werden.

Unterbleibt dies von Seiten der Eigentümer, so wird die Schlachtung
von der Verwaltung auf Kosteu der Besiher angeordnet.

Ueber 12 Stunden eingcstellte Tiere werden ausKo st e n derEige n-
tümer gefüttert.

Die Verwaltung ist befugt, in besonderen Fällen Nachstcht in Beziag auf
die vorstehenden Bestimmungen eintreten zu lassen.

H 5. Der Schlachthof ist geösfnet:

1. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zum Abholen und Nückbringen
von Fleisch in Ver Zeit vom l. April bis 1. Oktober von 5 bis 8 Uhr nwrgens
und 11 bis 1 Uhr mittags;

in der Zeit vom> 1. Oktober bis 1. April von 6 bis 8 Uhr morgens.

Als gesehliche Feiertage gelten der erste und zweite Weihnachtsfeiertag,
Neujahr, Charsreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Psingstmontcgz,
Fronleichnamstag.
 
Annotationen