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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0506
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Ruhe und Ordnung unweigcrlich Folge zu leisten. Vor vollständigem Eintritt
des Todes dürfen keinerlei 'Schnitte oder sonstige schmerzhafte Einwirkungen
crn den Tieren ausgeführt werden.

§ 15. Das Fleisch der geschlachteten Tiere einschliestlich der Eingeweide
darf erst nach Vornahme der Beschau (wobei beim Grostvieh am Kopf die
Zunge foweit zu lösen ist, datz die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem
ganzen Umfange zu sehen ist) und nachdem es für bankwürdig befunden und
abgesteinpelt ist, vorn Schlachtorte bezw. aus den Schlachthallen entfernt
Werden.

Sofern besondere Hilfeleistungen bei der Fleischuntersuchung erforderlich
sind und der Besitzer oöer dessen Vertreter eine geeignete Hilfskraft aus An-
suchen des Beschauers nicht stellt, ist der Beschauer berechtigt, die weitere
Untersuchung abzulehnen, bis dem Anfuchen entsprochen wird. Werden gleich-
zeitig mehrere Tiere derselben Art geschlachtet, so sind die herausgenomme-
nen Eingeweide in der Nähe der Tierkörper derart zu verwahren, datz ihre
Zugehürigkeit zu deu einzelnen Körpern autzer Zweifel steht. Die herausge-
uorumeuen Eingeweide dürsen nicht aus den Boden geworsen werden.

Beanstandetes Fleisch ist vom Beschauer vorläufig zu beschlagnahmen.
Der Beschauer hat hiervon dem Besttzer oder dessen Stellvertreter sowie der
Polizeidehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes M'itteilung zu
inachen.

Jcde Vornahme von Veränderungen an beschlagnahmten Tieren und
Teilen von solchen, bezw. jede Entfernung derselben, ist strenge verboten.

§ 16. Nach Vornahme der M'schau sind Klauen, Hörner, Knochen, Talg,
Blut, Gedärme, Häute und andere Abfälle aus den ^chlachträümen zu ent-
fernen und in die zur zeitweisen Aufbewahrung bezw. Reinigung bestimmten
Näumlichkeiten zu bringen.

Flüffige Abfallstoffe sind wegzufpülen', fest in den Dungranm! zu verbrin-
gen. Desgleichen sind die Schlachtstelle und die benützten Gerätschaften
gründlich zu reinigen. soweit diese Pflicht nicht den Schlachthofbediensteten
obliegt.

H 17. Für Reinhaltung der Kühlzellen stnd die Jnhaber derselben ver-
antwortlich.

§ 18. Beim Verkauf nach Schlachtgewicht sind die Tiere, uach den orts-
polizeilichen Bestimmungen über das Schlachten uud die Ermittelung des
Schlachtgewichts auszuschlachteu und zu wiegen.

^ 19. Jm Schlachthofe ift alles untersagt, wodurch die Ruhe und Ord-
nung gestört oder die Schlachthosanlagen und ihre Geräte irgendwie beschä-
digt und verunreinigt werden köunten.

Den zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung uud Reinlichkeit getrof-
fcnen Anordnungen des dieusttuenden Personals haben. die im Schlacht- und
Viehhof verkehrenden Personen unweigerlich Folge zu leisten.

Der Vorstand ist berechtigt, Personen, welche fich den Anordnungen mcht
fügeu, auszuweisen.

Jnsbesondere ist verboten:

1. Alles Lärmen und Streiten, Pfeifcn und Singen, jede Belästigung und
Behinderung Anderer, und jede Störung, der Ordnung.

2. Das Mitbringen und Halten von Hunden, soweit dieselben nicht zu:u
Zugdienft verweudet werden oder dereu Haltung von der Verwaltung für er-
forderlich erachtet wird.

3. Das Rauchen inuerhalb der zum Betrieb gehörigen Räumlichkeiten.

4. Das Aushcben der Verschlüsse der Kanalisatiou und das Einlasseu
fester Bestandteile iu dieselbe.

5. Iede Wasser- und Dampfverschweirdung.

6. Das Offeusteheulassen der Kühlhaustüren. ^

7. Das Einschlageu von Nägeln und das Anbringeu vou Kästchen, Schäs-
ten und dergleichen in Gebäulichkeiteu ohne Erlaubnis der Verwaltung.

8. Das Einfahren mit Wagen in die Schlachthalleu uud das Fahreu
„autzer ^chritt" im gauzen ^chlachthof.
 
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