Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0509
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
17

§ 4. Die im Schlacht- und Viehhofe tzeschlachteten Tiere dürfen in das
Kühlchaus nur in adgehäutetem Zustan'de veribracht werden; auSgenommen
hiervon sind die Kälber, wenn dereu Fell nicht schmutzig ist.

Sülze, Gekröse, Kalbsköpfe und Kalbsfütze dürfen nur gebrüht und ge-
reinigt, Blut nur in Kannen oder sauberen Bluteimern eingebracht werden.
Andere Eingeweideteile, übelriechendes, von Fäulnis angegangenes Fleisch,
altes Fett, alter Talg, Häute, Felle, .Haare, Borsten, Mauen, Hörner, Un-
fchlitt und ungereinigte Därme dürfen nicht in das Kühlhaus verbracht wer-
den; desgleichen nicht schmutzige Tücher, Schuhwerk, Stricke, Kübel und son-
stige Gerätschaften mit Ausnahme von Fleischhaken, Messern und Knochen-
fätzen. Vorgefundene Gegenstände dieser Art hat der Zelleninhaüer alsbald
zu entfernen, widrigenfalls die Verwaltung. berechtigt ist, solche auf Kosten
und Gefahr der Jnhaber fortnehmen zu lassen.

§ 5. Die Zelleninhaber hasten der Stadtgemeinde gegenüber für jede
durch sie oder ihre Arbeiter verursachten Beschädigungen. Veränderungen
können nur auf Veranlassung der Verwaltung vorgenommen werden.

§ 6. Das Salzen und Pöckeln von Fleisch ist nur im Salzkeller an
Werktagen gestattet. Hackklötze und Tische sind stets rein zu halten. Zum
Zerteilen von Knochen dürfen autzer Sägen nur Hackmesser verwendet
werden.

§ 7. Behufs Erleichterung des Reinigens der Salzzellen sind die Pökel-
fässer u. s. w. auf 20 Zentimeter hohe Unterlagen so zu stellen, datz die Rei-
nigung bequem vorgenommen werden und das Wasser ablaufen kann.

Das Reinigen der Fässer und Gefätze darf nur autzerhalb des Kühlhauses
bei der Kaldaunenwäsche oder sonst an einem von der Verwaltung für ge-
eignet erachteten !Orte geschehen.

K 8. Jn jeder Zelle muß grötzte Reinlichkeit herrschen. Jnsbesondere ift
der Fußboden der Zellen stets sauber und trocken zu halten, auf demfelben
dürfen weder Fleisch noch Fettreste, weder Blut noch Knochensplitter oder
sonstige Gegenstände umherliegen. Zur Reinigung sind feuchte Tücher zu
verwenden. Haftbar für Verunreinigungen ist der Zelleninhaber. Zweimal
wöchentlich, Dienstags und Freitags von 5—6 Uhr, ift eine allgemeine gründ-
liche Reinigung des Kühlhauses nach Anordnung der Verwaltung vorzuneh-
men, insbesondcre ift darauf zu achten, datz der Futzboden nach dem Scheuern
durch Aufwischtücher trocken gemacht wird. Autzerhalb dieser Zeit ist die Rei-
nitzung der Kühlräume mit Wasser uur mit besonderer Erlaubnis der Ver-
waltuntz gestattet. Fleisch, Würste, Fett, Talg, Eingeweide
dürfen nicht auf dem Fuhboden aufbewahrt werden, son-
dern müssen auf eine saubere Unterlage gelegt werden. Fleifchhaken dürfen
nicht an den Drahtgittern der Zellen aufgehängt werden. Hält ein Zellen-
inhaber seine Zelle nicht sauber, so wird derselbe dadurch ermahnt, datz ein
Plakat „Zelle reinigen" an seine Zelle aufgehängt wird. Wird der Mahnung
binnen 24 Stunden nicht Folge geleistet, so lätzt die Verwaltung die Zelle
auf Kosten des Jnhabers reinigen, wofür an der Kasse eine Gebühr zu ent-
richten ist. Tie Reinigung der Zugänge geschieht durch die Bcdiensteten dcr
Verwaltung.

§ 9. Die Zugänge und Gänge des Kühlhauses sind siir den Verkehr
stets frei zu halten, insbesoirdere dürfen keinerlei Arbeiten oder Verrichtun-
gen in denselben vorgenommen werden. Das Einfahren mit Karren ist unter-
sagt.

§ 10. Nichtbeschäftigte dürfen nur mit Erlaubnis der' Berwaltung die
Kühlräume betreten.

^ 11. Der Vorstand des Schlacht- und Viehhofes oder dessen Vertreter
ist berechtigt, jederzeit eine Revision der Zellen und dereu Jnlxilt vorzuneh
men und die nötig scheinenden Anordnungen zu treffen.

Lj 12. Die Zellen sind von dem Jnhaber verschlossen zu halten.

§ 18. Zuwiderh<'mdlungeu werden gemätz F 95 P.-St.-G.-B. an Geld
bis zu 20 Mark bestraft.
 
Annotationen