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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0510
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3. Meifchverkehrs-Ordnung.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 14. September 1903 auf Grund des § 87a, 93,

95 P.-S1.-G.-B.

Berkehr mit bankwürbigem Fleisch, mit Fleisch von Pserden, Eseln, Maul-
tieren, Manleseln und Hunden.

§ 1. Bankwürdiges Fleisch von Rindvieh, Schweinen, Schafen und
Ziegen ist, sosern es von einem innerhalb der Stadt geschlachteten Tiere
herrührt, dem freien Verkehre überlassen.

Fleischhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirten (auch Kostgebernt
ist der Vertrieb und die Verwendung von Pferdefleisch mit Genehmigung
des Bezirksamts gestattet; die Genehmigung ist sederzeit widerruflich. An
die vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf Pferdefleisch nur abgegeben
werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung erteilt worden ist. Jn den
Geschäftsräumen dieser Personen mutz an einer in die Augen fallenden Stelle
durch deutlichen Anschlag erkennbar gemach't werden, datz Pferdefleisch zum
Vertrieb oder zur Verwendung kommt. Fleischhändler dürfen Pferde-
fleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen Fleisch von
anderen Tieren feilgehalten oder verkauft wird.

Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung auf Pferdesleisch-
tnaren, auf Fleisch von Eseln, Mauleseln, Maultieren, Hunden un-d daraus
hergestellte Waren.

Berkehr mit nichtbankwürdigem Fleisch.

§ 2. Nicht Lankwürdiges Fleisch darf nur auf der Freibank feilgehalten
und verkauft werden.

Als nicht bankwürdig ist anzusehen:

1. Das genußtaugliche Fleisch bon Tieren,

а) die wegen einer Krankheit oder wegen Vorfalls der Gebärmutter
im Anschluß an die Geburt, wegen Geburtshindernisse, Aufblähens
nach Aufnahme von Grünfutter notgeschlachtet sind, ausgenommen
das genußtaugliche Fleisch von Tieren, die wegen Knochenbruchs
oder einer sonstigen schweren Verletzung innerhalb 12 Stunden
nach dem Unfall geschlachtet worden sind,

v) deren Tod durch Schädel- oder Halswirbelbruch, Erschießen in
Notfällen, Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung infolge eines
Unglücksfalls oder durch ähnlrche äußere Einwirkungen ohne vor-
herige Krankheit plötzlich eingetreten ist,

c) bei Tuberkulose, die nicht auf e i n Organ beschränkt ist, wenn hoch-
gradige ALmagerung nicht vorliegt, auch ausgedehnte Erweichungs-
herde nicht vorhanden sind und entweder

an) die tuberkulösen Beränderungen sich nicht bloß in den Ein-
geweiden und im Euter vorfinden, jedoch Erscheinungen einer
frischen Blutinfektion fehlen oder
db) die Krankheit sonst an den veränderten Organen eine grotze
Ausdehnung erlangt hat,

б) wenn das Fleisch einen fischigen oder tranigen Geruch oder Ge-
fchmack oder sonstige mäßige Abweichung in Bezug auf Geruch und
Geschmack, sowie solche Abweichungen in Bezug auf Färbe, Zu-
fammensetzung und Haltbarkeit zeigt, namentlich oberflächliche
Zersetzung, mäßigen unangenehmen Harngeruch, Geschlechtsgeruch,
Geruch nach Arznei- oder Desinfektionsmitteln und dergl., ma-
ßige Wässerigkeit, mäßige Gelbfärbung infolge von Gelbsucht, mä-
ßige Durchsetzung mit Blutungeu, Miescher'schen Schläuchen oder
Kalkablagerungen,

e) von vollständig abgcmagerten Tieren, wcnn die Abmagerung nicht
die Folge einer Krankheit war,

L) von KälLern, die unreif oder nicht genügend entwickelt sind,

8> von Tiercn, die unvollkommen ausgeblutet haben;

2. das bcdingt tauglichc Fleiscb, ivenn es zum Genusse für Menschen

brauchbar gemacht ist. '
 
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