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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0511
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19

Das Feilhalwn und der Verkauf des bedingt tauzlichen, zum Genusss
für Menschen brauchbar gemachten Fleisches darf außerdem nur unter einer
diese Beschaffenheit erkennbar machenden Bezeichnung erfolgen.

§ 3. Der Besitzer des vom Fleischbeschauer als nicht bankwürdig be-
zeichneten Fleisches kann gegen den Ausspruch des Fleischbeschauers das
Gutachten des Großh. Bezirkstierarztes, und wenn letzterer selbst die Be-
schau vorgenommen hat, das Gutachten des für diese Fälle besonders er-
nannten amtlichen Sachverständigen*) anrufen. Die Kosten des Gutachtens
hat, wenn dasselbe zu Ungunsten des betr. Besitzers ausfällt, dieser, andern-
falls die Stadtkasse zu tragen.

§ 4. Die Verbringung nichtbankwürdigen Fleisches auf die Freibank
geschieht unter denjenigen Sicherheitsmaßregeln, welche erforderlich sind,
um zu verhüten, daß das Fleisch in den freien Verkehr gebracht wird.

Das Aushauen des Fleisches nach Metzgerbrauch und der Verkauf
des Fleisches auf der Freibank erfolgt durch den von der Stadt bestellten
und bezirksamtlich verpflichteten Freibankmetzger.

Der Preis für das auf der Freibank zu verkaufende Fleisch wird vom
Fleischbeschauer bestimmt, sowie durch Anschlag an der Freibank bekannt ge-
geben.

Bestimmungen über Aufstellung, Benützung und Betrieb der Freibank
werden vom Stadtrat besonders erlassen und betannt gegeben.

§ 5. Die Abgabe und die Verwendung von Freibankfleisch darf nur
zum Verbrauch im eigenen Haushalt des Erwerbers (vgl. jedoch § 2 Abs. 3
des Reichsgesetzes)**) oder an bezw. durch solche Gast-, Schank- und Speise-
wirte (auch Kostgeber) erfolgen, welchen vom Bezirksamt die Genehmigunz
zur Verwendung nicht bankwürdigen Fleisches erteilt worden ist. Diese Ge-
nehmigung darf in stets widerruflicher Weise nur solchen Gewerbetreibenden
erteilt werden, welche ausreichende Zuverlassigkeit bezüglich der Erfüllung
der ihnen obliegenden Pflichten bieten. An diese Gewerbetreibenden oder
an Dritte, die für solche Personen nicht bankwürdiges Fleisch kaufen wollen.
darf derartiges Fleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine Geneh-
migung zur Verwendung erteilt worden ist.

In den Geschäftsräumen der betr. Gewerbetreibenden muß an einer in
die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar
gemacht werden, daß nicht bankwürdiges Fleisch zur Verwendung kommt.
Soll bedingt taugliches, zum Genusse für Menschen brauchbar gemachtes
Fleisch zur Verwendung kommen, so muß diese Eigenschaft des zur Verwen-
dung kommenden Fleisches in der gleichen Weise noch besonders erkennbar
gemacht werden.

§ 6. Zur Verwendung im eigenen Haushalt darf Freibankfleisch an
cinen einzelnen Käuser nicht in Quantitäten von über 2 Kilogramm ab-
gegeben werden.

Kontrolle des von auswärts eingebrachten Fleisches.

§ 7. Frisches Fleisch, das von auswärts zum Vertrieb in die Stadt
eingeführt wird, darf erst feilgebotcn werden, nachdem es einer nochmaligen
Beschau im Schlachthaus unterworfen ist.

Soferu nicht durch eine Beschernigung des Fleischbeschauers des Her-
kunftsortes nachgewiesen ist, daß keiner der Fälle des § 10 der Verordnung
vom 17. Ianuar l. Is. vorliegt, ist das Fleisch für nicht bankwürdig zu
erklären.

Die Bescheinigung ist nach Anlage 2 zu den Bundesrätlichen Aus-
führungsbestimmungen auszustellen. Bei Notschlachtungen muß unter
dem Vordruck „Bemerkungen" die Ursache der Notschlachtung anzegeben sein.

*) z. Zt. der Großh. Bezirkstierarzt in Sinsheim.

**) Als eigencr Haushalt im Sinne des Absatzes 1 ist der Haushalt
der Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanftalten, Gefan-
genenanstalten, Armcnhäuser und ähnlicber Anstaltcn sowie der Haushalt
der Schlächter, Fleischhändler, G a st - , S ch ank - und Speisewirte
nicht anzusehen.
 
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