Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0512
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
20

§ 8. Frisches Fleisch L>arf nur in Vierteln oder einzelnen Stücken,
z. B. Lenden, Rippenstücken usw. usw., niemals aber in ausgebreitetem Zu-
stande oder als Hackfleisch eingeführt werden.

Verstümmelungen einzelner Fleischstücke, z. B. Lummel allein ohne
Vorschlag, ist verboten; die Lenden müssen auf mindestens zwei Rippen abge-
stochen und der betr. Teil des Brustfelles unversehrt vorhanden sein.

§ 9. Das nach § 8 in die Stadt eingebrachte frische Fleisch mutz, bevor
es zum Verkauf gebracht oder vom Besteller verwendet und bevor irgend-
welche Veränderungen an Lemfelben vorgenommen wird, in das Schlacht-
haus oder sonst an einem vom Bezirksamt im Einverständnis mit dem
Stadtrat zu bestimmenden Platz verbracht und dem Fleischbeschauer zur Be-
sichtigung vorgelegt werden. Das Einbringen in das Schlachthaus kann zu
den Tagesstunden stattfinden, während welcher das Schlachthaus geöffnet ift,
die Besichtigung findet an den Wochentagen in den üblichen Geschäftsstun-
den statt.

Bezüglich der Zeit des Einbringens und der Besichtigung an einem
andern Platze trifft das Bezirksamt im Einverständnis mit dem Stadtrat
die näheren Bestimmungen.

Das besichtigte und für bankwürdig besundene Fleisch erhält den Be-
schaustempel und kann sodann in Verkehr gebracht werden; das nicht bank-
würdrge Fleisch ist unter Aufsicht auf die Freibank zu verbringen, nachdem
es den vorgefchriebenen Beschauftempel erhalten hat. Ungenietzbares Fleisch
wird von dem Fleischbeschauer sofort in Beschlag genommen und dem Be-
zirksamt umgehend bon der erfolgten Beanstandung zur weiteren Anord-
nung Anzeige erstattet.

Bezüglich der Einholung eines Obergutachtens gelten die Bestimmun-
gen des § 3.

§ 10. Die Bestimmungen des § 9 finden auch Anwendung aus das
aus dem Ausland in das Jnland eingeführte frische Fleisch, das im Jn-
land an einem andern Ort als in Heidelberg nach Matzgabe der reichsge-
setzlichen Bestimmungen amtlich untersucht worden ist. Eine abermalige
Beschau auf Trichinen findet nicht statt.

§ 11. Die §§ 7 und 10 einschlietzlich finden keine Anwendung auf das
von Personen ausschlietzlich zum Verbrauch im eigenen Haushalt eingeführte
frische Fleisch.

Als eigener Haushalt sind nicht anzusehen: der Haushalt der Kasernen,
Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstaltcn, Gefangenenanstalten,
Armenhäuser und ähnliche Anstalten, sowie der Haushalt der Schlächter,
Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte.

8 12. Für Herbeiführung der nochmaligen Beschau ist derjenige ver-
antwortlich, tvelcher das Fleisch in die hiesige Stadt einführt, autzerdem
der Besteller des eingeführten Fleisches.

Außerordentliche Fleischbeschau.

8 13. Einer autzerordentlichen Fleischbeschau unterliegt sämtliches
Fleisch, das sich in den Verkaufsräumen der Metzger, Wurstler oder son-
stigen Fleischwarenverkäufern vorfindct oder auf Märkten oder an anderen
ösfentlichen Orten feilgehalten wird.

Der Jnhaber der Verkaufsräume und der Besitzer dcs Fleisches sind
verpflichtet, dem Fleischbeschauer aus Verlangen den gesamten Vorrat an
Fleisch zur Untersuchung zu untcrstellen.

Dicse Bestimunlngen bczichen sich auch auf Wildpret, Geflügel und
Fischc.

Etrasbeftimmungen.

8 k4. ^Zuwiderhandlungen gegen die obigen Vorschriften werden auf
Grund 8 27 dcs Neichsgesetzes betressend die Schlachtvieh- und Fleischbe-
schau 88 87u, 93, 95 P. St. G. B. an tzst'ld, zutresfendenfalls mit Haft be-
sti.ast. talls nicht Strafen nach anderen gescblichen Bestinnnungen verwirtt
lein wllte« . -
 
Annotationen