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4. Wrege-Or-nung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September1903 aufGrund des §95 P.-St.-G.-B.
§ 1. Alle nach Schlachtgewicht erfolgenden Verwiegungen im städ-
tischen Schlachthofe werden durch vereidigte Wieger vorgenommen. Zur Ver-
wiegung dürfen nur die der Stadt gehörigen Wagen benützt werden. Bor
dem Verwiegen sind Wiegekarten zu lösen.
§ 2. Die Wiegekarten, welche die Bezeichnung Schlachtgewicht tragen,
werden doppelt ausgefertigt. Ein Exemplar erhält der Auftraggeber, das
andere wird vom Wiegemeister aufbewahrt. Jn der Wiegekarte ist anzuge-
ben, ob die Feststellung des Schlachtgewichts in warmem oder kaltem Zustand
des Fleisches erfolgte. Der Prozentsatz des Warmgewichtsabzugs (§ 4)
wird vom Wiegemeister auf der Wiegekarte vermerkt.
§ 3. Alles sogenannte Schneiden an den zu verwiegenden Teilen ist
verboten. Findet der Wiegemeister, datz an einem zu verwiegenden Tiere
mehr, als nach § 4 zulässig, abgeschnitten ist, so hat er die Verwiegung ab-
zulehnen und der Direktion des Schlacht- und Viehhofs den Sachverhalt zu
melden.
§ 4. Zum Zwecke der Ermittelung des Schlachtgewichts sind vorher
bei dem Ausschlachten vom Tiere zu trennen:
I. Bei den Rindern:
a) die Haut, jodoch so, datz kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt; der
Schwanz ist zwischen dem zweiten und dritten Schwanzwirbel-
knochen abzuschneiden; das sogen. Schwanzfett darf nicht entfernr
werden;
d) der Kopf zwifchen dem Hinterhauptbein und ersten Halswirbel
(im Genick) senkrecht zur Wirbelsäule fedoch ohne sedes Hals-
fleisch;
c) die Fütze im ersten (untern) Gelenk dcr Futzwurzel über dem so-
genannten Schienbein;
cl) die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit den anhaften-
den Fettpolstern (Herz- und Mittelfett), die Fleisch- und Talg-
nieren, das Beckenfett und das Schlutzfett;
e) die an der Wirbelsäule und an dem vorderen Teile der Brusthöhle
gelegenen Blutgefätze mit den anhaftenden Geweben, sowie der
Luftröhre und des sehnigen Teiles des Zwerchfelles;
l) das Rückenmark;
^) der Penis (Ziemer) und die Hoden, jedoch ohne das sogen. Sack-
fett bei den männlichen Rindern; das Euter und Voreuter bei
Kühen und über die Hälfte der Zeit trächtigen Kalbinnen.
Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts innerhalb drei Stunden
nach dem Schlachten, so ist 2 Prozent „Warmgewicht" in Abzug zu bringen.
II. Bei den Kälüern:
a) das Fell nebst den Fützen im erstsn (untern) Gelenk der Futz-
wurzel über dem sogenannten Schienbein;
d) der Kopf zwischen dem Hinterhauptbein und ersten Halswirbel,
^edoch ohne jedes Halsfleisch;
e) die Eingeweide dcr Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit Ausnahme
der Nieren;
cl) der Nabel und bei dcn männlichen Kälbern die äuheren Ge-
schlechtsorgane.
Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts unmittelbar nach dem
Schlachten, längftens aber eiue Stunde nach Lemselben, so ist 2 Prozent.
mindestens aber ein Kilo für „Warmgewicht" in Abzug zu bringen.
Wird die Verwiegung im Felle, jedoch ohne Kopfteil des Felles, vor-
genommen, so tommen für Fcll- und „Warmgewicht" 12 Prozent, beim
Wiegen mit fogenanntem Kopfteil 14 Prozent in Abzuz.
4. Wrege-Or-nung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September1903 aufGrund des §95 P.-St.-G.-B.
§ 1. Alle nach Schlachtgewicht erfolgenden Verwiegungen im städ-
tischen Schlachthofe werden durch vereidigte Wieger vorgenommen. Zur Ver-
wiegung dürfen nur die der Stadt gehörigen Wagen benützt werden. Bor
dem Verwiegen sind Wiegekarten zu lösen.
§ 2. Die Wiegekarten, welche die Bezeichnung Schlachtgewicht tragen,
werden doppelt ausgefertigt. Ein Exemplar erhält der Auftraggeber, das
andere wird vom Wiegemeister aufbewahrt. Jn der Wiegekarte ist anzuge-
ben, ob die Feststellung des Schlachtgewichts in warmem oder kaltem Zustand
des Fleisches erfolgte. Der Prozentsatz des Warmgewichtsabzugs (§ 4)
wird vom Wiegemeister auf der Wiegekarte vermerkt.
§ 3. Alles sogenannte Schneiden an den zu verwiegenden Teilen ist
verboten. Findet der Wiegemeister, datz an einem zu verwiegenden Tiere
mehr, als nach § 4 zulässig, abgeschnitten ist, so hat er die Verwiegung ab-
zulehnen und der Direktion des Schlacht- und Viehhofs den Sachverhalt zu
melden.
§ 4. Zum Zwecke der Ermittelung des Schlachtgewichts sind vorher
bei dem Ausschlachten vom Tiere zu trennen:
I. Bei den Rindern:
a) die Haut, jodoch so, datz kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt; der
Schwanz ist zwischen dem zweiten und dritten Schwanzwirbel-
knochen abzuschneiden; das sogen. Schwanzfett darf nicht entfernr
werden;
d) der Kopf zwifchen dem Hinterhauptbein und ersten Halswirbel
(im Genick) senkrecht zur Wirbelsäule fedoch ohne sedes Hals-
fleisch;
c) die Fütze im ersten (untern) Gelenk dcr Futzwurzel über dem so-
genannten Schienbein;
cl) die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit den anhaften-
den Fettpolstern (Herz- und Mittelfett), die Fleisch- und Talg-
nieren, das Beckenfett und das Schlutzfett;
e) die an der Wirbelsäule und an dem vorderen Teile der Brusthöhle
gelegenen Blutgefätze mit den anhaftenden Geweben, sowie der
Luftröhre und des sehnigen Teiles des Zwerchfelles;
l) das Rückenmark;
^) der Penis (Ziemer) und die Hoden, jedoch ohne das sogen. Sack-
fett bei den männlichen Rindern; das Euter und Voreuter bei
Kühen und über die Hälfte der Zeit trächtigen Kalbinnen.
Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts innerhalb drei Stunden
nach dem Schlachten, so ist 2 Prozent „Warmgewicht" in Abzug zu bringen.
II. Bei den Kälüern:
a) das Fell nebst den Fützen im erstsn (untern) Gelenk der Futz-
wurzel über dem sogenannten Schienbein;
d) der Kopf zwischen dem Hinterhauptbein und ersten Halswirbel,
^edoch ohne jedes Halsfleisch;
e) die Eingeweide dcr Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit Ausnahme
der Nieren;
cl) der Nabel und bei dcn männlichen Kälbern die äuheren Ge-
schlechtsorgane.
Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts unmittelbar nach dem
Schlachten, längftens aber eiue Stunde nach Lemselben, so ist 2 Prozent.
mindestens aber ein Kilo für „Warmgewicht" in Abzug zu bringen.
Wird die Verwiegung im Felle, jedoch ohne Kopfteil des Felles, vor-
genommen, so tommen für Fcll- und „Warmgewicht" 12 Prozent, beim
Wiegen mit fogenanntem Kopfteil 14 Prozent in Abzuz.