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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0514
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III. Bei den Schafen:

a) das Fell nebst den Füßen im ersten (untern) Gelenk der Fuß-
wurzel über dem sogenannten Schienbein;

b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptbein und ersten Halswirkel,
jedoch ohne Halsfleisch;

o) die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit Nieren und
Nierenfett;

6) bei Widdern uud Hämmeln die äußeren Geschlechtsteile, bei Mut-
terschafen das Euter.

Erfolgt die Festftellung des Schlachtgewichts innerhalb 3 Stunden
nach dem Schlachten, so ist 2 Prozent „Warmgewicht" in Abzug zu bringen.

IV. Bei den Schweinen:

a) die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle nebst Zunze,
Luftröhre und Schlund, jedoch mit Ausnahme der Nieren und
des Schmeeres-Flohmen, Liesen;

b) bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtsteile;

e) beim Ausstich der Ohren und Augen sowie bei Entfernung des
Afters dürfen die benachbarten Teile nicht mitgeschnitten werden.

Erfolgt die Festftellung des Schlachtgewichts innerhalb 3 Stunden nach
dem Schlachten, so ist 2 Prozent „Warmgewicht", bei Muttevschweinen 3
Prozent in Abzug zu bringen.

§ 5. Die Gewichtsermittelung hat bei den Rindern in ganzen, halben
oder viertel, bei den Kälbern und Schafen in ganzen und bei Schweinen
in ganzen oder halben Tieren zu erfolgen.

§ 6. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, unterliegt
— vorbehaltlich der strafgerichtlichen Berfolgung gemäß § 242 R. Str. Ges.
im Falle des § 3 — auf Grund des § 95 Pol. Str. G. B. einer Geldstrafe
bis zu 20 Mark.

5. Dss Hallen vun Schweinen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Mä:z 1878 auf Grund des tz 87a P.-St.-G.-B.
und § 4 der V.-O. vom 27. Juni 1874.

ß 1. Das Halten von Schweinen innerhalb der Stadt (einschlietzlich
Schlierbach und Neuenheim, ausschließlich Handschuhsheim) ist nur gestattet,
wenn hierzu genügender Raum vorhanden, der Fußboden des Schweinestalls,
sowie dessen nächste Umgebung vollkommen wasserdicht hergestellt, d. i. ze-
mentiert, asphaltiert oder mit Zementfugung gepflastert, oder geplattet,
eine mit dem Schweinestall durch eine Rinne verbundene wasserdichte Grube
zur Aufnahme des Urins und Ausspülwassers vorhanden, und stets für ent-
sprechende Reinlichkeit und den nötigen Luftzug gesorgt ist.

§ 2. Um in einem Hause oder Hofe mehr als zwei Schweine halten zu
dürfen, ist außerdem in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizei-
behövde erforderlich.

Dieselbe kann insbesondere schon mit Rücksicht auf die Lage des Hauses
in einer bestimmten Straße versagt und für den Fall, datz sich Belästiguugerl
für die Nachbarschaft ergeben, jederzeit widerrufen werden.

§ 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis
zu 14 Tagen bestraft.

6. Die Errrrhtung gewerbsmätzrger Geflügelrüchtereien und
Mästervren und das Halten von Geflügel.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1896 auf Grund des § 87a P.-St.-G.-B.
und deß § 4 der Verordnung Großh. MiniftenumS des Jnnern vom 27. Juni 1874,
die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Neinlichkeit betr., in der Fassung
der Vcrordn. vom 30. Oktober 1894.

8 .Hur Errichtung gewerbsmäßiger Gefiügelzüchtereien und Mastereie«
rst polizeilrche Genehmigung erforderlich; dieselbe wird nur erteilt, wenn die
örtliche Lage es gestattet und begründete Einwendungen seitens der Nach-
barschaft nicht erhoben werden.
 
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