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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0517
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25

§ 9.

Milch von Kühen, welche an Maul- und Klauenseuche oder an Tuberku-
löse leiden, soweit letzterenfalls nicht ß 8 Ziffer 6 Anwendung zu finden hat,
darf nur abgekocht oder sterilisiert (s. tz 7) in Verkehr gebracht werden.

Gleiches gilt für die Milch aus Gehöften, Ortschaften oder Gemarkun-
gen, sowie aus Sammelmolkereien, für welche wegen des Ausbruchs der
Maul- und Klauenseuche oder wegen Seuchengefahr das Weggeben nicht ab-
gekochter Milch von der Polizeibehörde verüoten ist.

Anzeigepflichl.

^ . 8 10.

Wer in Heidelberg gewerbsmätzig Milch einführen, in Heidelberg ge-
werbsmatzig Milch feilhalten oder verkaufen will, hat dies dem Bezirksamt
anzuzeigen unter Angabe der Lage des Geschäftes bezw. des Stalles und
etwaiger Zweiggeschäfte.

Jede örtliche Verlegung des Geschäfts oder deS Stalles, die Eröffnung
eines Zweiggeschäfts, desgleichen die Aufgabe der Milcheinsuhr und des Milch-
vertriebs sind gleichfalls dem Bezirksamt anzuzeigen.

Bezeichnung der Milchgefäße.
ß 11.

Auf jedem Gefätze, in dem Mrlch eingeführt, feilgehalten oder in und
aus dem sie verkauft wird, mutz in deutlicher, nicht abnehmbarer Schrifr
enthalten sein:

1. Die in demselben enthaltene Milchsorte.

Sofern es sich um Magermilch handelt, ist die Aufschrift in roter Farbe
auszuführen. Bei geschlossenen Milchwagen, aus denen -ie Milch durch
Zapfrohr entnommen wird, sind die Bezeichnungen der Milchsorte auf der
Wagenwand unmittelbar über der betreffenden Ausflutzöffnung anzubringen.

2. Der Name des Gewerbetreibenden.

Jn den Läden sind die Gefätze so aufzustellen, datz die Bezeichnung der
Milchsorten dem Publikum sichtbar ist.

Beschaffenheit und Behandlnng der Milchgefäße.

§ 12.

Ge^ätze aus Kupfer, Messing, Zink, gebranntem Ton mit schlechter oder
schadhaster Glasur, Blei, verbleitem Eisenblech, Eisen mit bleihaltigem, rissi-
gem oder brüchigem Email, oder verrostete Gefätze dürfen weder zur Auf-
nahme noch zum Ausmessen der Milch, auch nicht als Melkgefätze, verwendek
werden.

§ 13.

Sämtliche Milchgefätze dürfen zu keinem andern als zu dem bestim-
mungsgemätzen Gebrauche, insbesondere nicht zur Aufnahme von Viehfutter,
Spülicht, Kuchenabfällen und dergl. verwerrdet werden.

Die Verwendung von Lumpen, Leinenzeug, beschriebenem oder bedruck-
tem Papier von unreinen Stoffen zum Abwischen oder Dichten der Dcckel ist
verboten.

8 11.

Standgefätze müssen mit festschlietzendem Deckel versehen sein. Derselbe
mutz angekettet oder anderweit befestigt sein.

Die zum Ausmessen der Milch dienenden Gefätze müssen mit einer ge-
eigneten Handhabe versehcn sein, so datz beim Schöpfen eine Berührung der
Milch mit der Hand ausgeschlossen ist. Milchgefätze von zwei oder mehr
Liter Jnhalt sollen eine so weite Oeffnung haben, datz ein Erwachsener bc-
hufs Reinigung die Hand bequem einführen kann.

8 15.

Sämtliche Milchgefätze iind sorgfältig rcinzuhalten. Dazu gehören auch .
die dcm Bahnlransport diencnden Kannen, die im leeren Zustand an die
Milchproduzenten zurückgeschickt werden.
 
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