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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0519
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27

forderung solcher Stoffe auf dem Milchtvagen, Milchkarren u. s. w. überhaupt
verboten werden.

Kinderwagen, die als solche noch im Gebrauch sind, dürfen als Milch-
transportmittel überhaupt nicht benutzt werden. Beim Vertrieb der Milch
durch Umhertragen oder Umherfahren dürfen Gefätze, in denen Wasser ent-
halten ist, nicht mitgeführt werden.

Auf dem Transportmittel ist an der Autzenseite eine Tafel anzubringen
(20 x 15 Zentimeter), auf welcher mit deutlicher Schrift der Name und
Wohnort des Händlers bezw. des Produzenten verzeichnet ist.

Beim Milchvertrieb beschäftigte Personen.

§ 22.

Die mit dem Melken der Kühe, dem Transport, dem Feilhalten und dem
Verkauf der Milch beschäftigten Personen müssen an Händen und an Klei-
dung rein sein.

§ 23.

Personen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Hautausschlägen
leiden, oder welche mit der Pflege von an ansteckenden Krankheiten erkrank-
ten Personen besatzt sind, dürfen weder die Wartung oder das Melken der
Kühe besorgen noch sonst mit der Behandlung oder dem Vertriebe der Milch
irgendwie unmittelbar sich befassen.

Treten in dem Hause oder in der Familie eines Milchproduzenten oder
Milchhändlers Crkrankungen an Scharlach, Diphtherie, Krup, Typhus, Pocken,
Cholera oder Pueperalsieber auf, so kann das Bezirksamt den Verkauf der
Milch während der Dauer der Krankheit bezw. bis zur Entfernung des Kran-
ken aus dem Hause und bis nach erfolgter Desinfektion der von dem Kran-
ken benutzten Räume untersagen. Die gleichen Matznahmen können durch
das Bezirksamt getroffen werden, sobald die Bestimmungen im vorher-
gehenden Absatz nicht genau eingehalten werden, oder zu befürchten steht, datz
sie ohne ständige Kontrolle nicht beobachtet werden.

Kinder-, Säuglings-, Kur-, Borzugsmilch.

8 24.

Bezüglich der Gewinnung, Behandlung und des Vertriebs von Kinder-,
Säuglings-, Kur- und Vorzugsmilch oder Milch mit ähnlichen Namen, durch
welche der Glaube erweckt wird, die Milch sei in gesundheitlicher Beziehung
der Vollmilch vorzuziehen (§ 4) werden folgende besondere Bestimmungen
aufgestellt:

1. Die Gewinnung und der Vertrieb derartiger Milch untersteht einer
ständigen Kontrolle durch den Ortsgesundheitsrat und den mit der Aus-
übung der Kontrolle seitens des Ortsgesundheitsrats betrauten sachverstän-
digen Tierarzt oder einen in gleicher Weise aufgestellten Vertreter des-
selben.

2. Nur solche Anstalten, welche der in Ziffer 1 erwähnten Kontrolle
unterliegen, dürfen sich als „Milchkuranstalten" bezeichnen.

3. Die Kühe sind in hellen, geräumigen, luftigen, mit undurchlässigen,
leicht zu reinigenden Fußböden und Krippen versehenen Stallräumen, die
an die städtische Wasserleitung angeschlossen und mit guten Abflutzvorrich-
tungen versehen sind, aufzustellen.

4. Nur Kühe solcher Rassen dürfen in den Stall eingestellt werden, welche
erfahrungsgemätz gehaltreiche Milch liefern (Simmentaler und Braunvieh).
Die Kühe müssen gesund, mindestens 4 und nicht über 10 Jahre alt sein.
Ausgeschlossen sind ohne weiteres alle Kühe, welche glanzloses Haar besitzen,
abmagern, Husten und Nasenausflutz haben oder Geschwulfte im Hals, an
der Vorderbrust, zwischen den Hinterscbenkeln, an der Unterbrust oder am
Bauche zeigen, die von Lymphdrüsen oder Wasseransammlung unter der
Haut herrühren und mit Fehlern des Euters, namentlich aus bleibenden Ge-
 
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