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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0522
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6. Dir Beseitigung tierischer Nbfällr.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 14. Januar 1890 auf Grund des tz87a P.-St.-G.-B.,
§ 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen Gesundheit

und Reinlichkeit betr.

§ 1. Särntliche Metzger, Wildpret- und Geflügethändler, sowie alle die-
zenigen Gewerbetreibenden hiesiger Stadt, in deren Geschäftsräumen leicht in
Fäulnis übergehende Lierische Abfälle sich crnsammeln, sind verpflichtet, zuc
Aufnahlne und Abfuhr dieser Abfälle sichie zwei Tonnen nach einem von der
städtischen Verwaltun'g festzustellenden Muster zu halten.

Diese Tonnen, welche aus Holz gefertigt und mit eisernen Reifen ver-
sehen sein sollen, müssen einen abnehmbaren, dichtschlietzenden Deckel haben.

§ 2. Die Auswechselung, Mfuhr, Entleerung und Reinigung dieser
Tonnen hat durch die städtische Abfuhranstalt zu geschehen und ist die Selbst-
entleerung dieser Abfallstoffe der in § 1 genannten Personen untersagt.

§ 3. Das Bezirksamt kann in einzelnen Fällen nach Anhörung des
Stadtrats gestatten, datz die in ^ 1 genannten Gelverbetreibenden die Ent-.
leerung der Abfalltonnen selbst besorgen.

8 4. Die Abholung und Entleerung der Tonnen durch die städtische Ab-
fuhrünstalt erfolgt nach Matzgabe des von dieser städtischen Behörde festzu-
setzenden bestimmten Turnus. Letzterer ist in der Weise einzurichten, datz
irn Winter, d. i. in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, wochentlich min-
destens eine, im Sommer, d. i. in der Zeit vom 1. April bis 30. September,
wöchentlich mindestens zwei Abholungen für jeden in Betracht kommenden
Gewerbebetrieb vorgesehen tverden.

Die einzelnen Abholungstage sind den in Betracht kommenden Gewerbe-
treibenden rechtzeitig zur Kenntnis zu Lringen. Die Verwaltung der städti-
schen Abfuhranstalt ist für die ordnungsgemätze Abführ, Entleerung und
Reinigung der Tonnen verantwortlich. Dem Personale der Anstalt müssen
dieselben äutzerlich rein übergeben werden.

8 5. Für jede Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung
der Tonnen ist eine vom Stadtrat mit Zustimmung des Bürgerausschusses
sestzusetzende Gebühr zu entrichten.

8 6. Die tierischen Absälle dürsen nicht in die Kehrichtbehälter, Abort-
tonnen und -Gruben geworfen werden.

§ 7. Uebertretungen dieser ortspolizeilicheil Vorschrift werden auf
Grund der eingangs genannten Westimmung (87 u P.-St.-G.-B.) an Geld
bis zn 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

Z 8. Die vorstehende ortspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Februar
1890 in Kraft, zu welchem Zeitpunkte die erwähnte ortspolizeiliche Vorschrift
vom 23. Juli 1873 autzer Geltung gesetzt wird.

9. Das Sammeln, Transportiersn und Lagrrn von Rnochen.

Ortspolizeil. Vorschrift v. 16. August 1875 in der Fassung v. 19. November 1888 auf
Grund des § 366 Abs. 10 R.-St.-G.-B., 8 87a P.-St -G.-B., 8 4 der V.-O. Großh.

Ministeriunrs des Jnnern vom 27. Juni 1874.

§ 1. Das Sammeln von ungereinigten Knochen und ähnlichen Tierab-
sällen dnrs nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Zum Sammeln voir Knoclrerr ist die Benützung von Fuhrwerken mrt
Ausnahme von Handkarren untersagt. Falls letztere zum Sammeln benützt
werdeii. nrüsseu dieselben nrit gut schlietzenden Deckeln versehen urrd innerr
mit Blech ausgeschlagerr seiu. Weitcrhin dürsen diesellxnr im Sominer nur
bis morgens 9 Uhr, im Winter nur bis morgens 10 Uhr in Gebrauch ge-
uorumen wer-en urrd dürsen jeweils nicht länger als drirrgend nötig vor den
Huuseru steheu bleilieu.

8 2. Tie Vervriuguug der gesamwelten Knochen in das Lager hat noch
am stleicherr Tage zu geschehen.

>gierbei körrnerr Wagen benützt werden; doch sind die besuchteren Stra-
tzerr zu ve'rrneideu uud es ist untersagt, die ganz oder teilwcise geladenerr
Wagen unterwegs l>r!terr zu lasseu.
 
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