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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0523
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§ 3. Lcvger von ungcreinigten Knochen dürfen in der Stadt nicht ibe-
stechen. Ausnahmen kann nur in besonderen Fällen der Bezirksrat ge-
statten.

§ 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Hcrft
bis zu 14 Tngen bestraft.

10. Das Sammeln und Dagern von Lumpen.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 24. Februar 1885 auf Grund des § 366 Ziff. 10
R.-St.-G.-B., 8 87 u P.-St.-G.-B., Z 4 der Verordnung Großh. Ministeriums de-

Jnnern vom 27. Juni 1874.

8 1. Das Sammeln von Lumpen darf nur in guten, nicht durchlöcher-
ten Säcken geschehen.

Die Benützung von Wagen beim Saurmeln von Lumpen ist nicht gestattet.

8 2. Das Lagern von Lumpen in Gebäuden, welche zu Wohnungen
von Menschen dienen, ist verboten.

8 3. Die Errichtung neuer und die Erweiterung bereits bestehender
Lager von Lumpen innerhalb der Stadt ist nur mtt Genehmigung des We-
zirksrats zulässig.

8 4. Jn Lagern innerhalb der 'Stadt sind die Lumpen jeweils unmittel-
bar nach ihrer Einlieferung in Säcke oder Ballen zu verpacken, desgleichen
hat ein etwaiges Sortieren (Verlesen) der Lumpen sosort nach der Ein-
lieserung zu erfolgen.

Es ist untersagt, Lumpen in größeren Mengen als 50 Kilogramm frei
liegen zu laffen oder auf einmal zu sortieren.

8 5. Die Lumpenhändler sind verpflichtet, ihre Lager auf Anordnung
des Grotzh. Bezirksamtes nach dessen Angabe zu desinfizieren.

8 6. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Hast bis
zu 14 Tagen bestraft.

11. Die Einrirtztung und Weinhaltung der Vierprrsstonrn.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 29. März 1905 auf Grund der Htz 87 s., 94P.-St.-
G.-B., tz 14 s der Verordnung vom 27. Juni 1874 in der Fassung vom 10. No-
vember 1896 bezw. 15. Juli 1903, die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und

Reinlichkeit betr.

§ 1.

Anzeigepflicht.

Von jedcr beabsichtigten Neuanlage oder Hauptreparatur einer Bier-
druckvorrichtung ist dem Bezirksamt acht Tage vor Beginn der Arbeiten unter
Vorlage der Werkpläne und einer Beschreibung schriftlich Anzeige zu er-
statten.

8 2.

Arten der Bierdruckeinrichtungen.

Als Arten von Bierpressionen werden zugelaffen:
s) Kohlensäurepressionen, d. h. folche, bei denen als Druckmittel die
im Handel erhältliche, in schmiedeeisernen oder stählernen Zylin-
dern eingeschlossene slüssige Kohlensäure, bezw. das aus derselben
entbundenc Kohlensäuregas angewcndet wird;
b) Pressionen, bei denen der Druck auf das Bier durch Luft erfolgt.

Unzulässig sind Apparate, bei welchen durch Einwirkung von Salzsäure
oder Schweselsäure auf Magnesit (Kohlensäure, Magnesia) oder Kreide
ikohlensaurer 5talk) Kohlensäure direkt in Gasform erzeugt wird.

Dcsgleichen ist die Anwendung von Bierpumpen, welche das Bier un-
niittelbar aus dem statz drücken, sowie von Stechhahnen und Spritzvorrichtun-
0en zmn Füllen der Trinkgefätze untersagt.
 
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