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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0526
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34

8 6.

Konlrolle.

Die Reinigung wird durch regelmätzige polizeiliche Nachschau unter Bei-
zug eines Sachverständigen überwacht. Der Polizeibehörde steht die An-
ordnung unvermuteter Revision srei. Mit der jeweiligen Revision ist auch
Lie Kontrolle der Schwenkvorrichtung für die Trinkgefätze verbunden. Die
Revision hat sich ferner darauf zu erstrecken, ob bereits ausgestellte Luftkessel
idie unter 8 4 Ziffer 2 c erwähnte Wasserdruckprobe auf doppeltem Betriebs-
druck bestehen.

8 7-

Die Eigentümer der Pression und ihre Stellvertreter sind verpflichtet:

a) dem Polizeipersonal und den amtlich bestellten Sachverständigen
zu jeder Zeit den Zugang zu allen Teilen der Pression zu ge-
statten;

b) dem Polizeipersonal und den amtlich bestellten Sachverständigen
bei der Untersuchung, insbesondere beim Abschrauben der Pressions-
teile die erforderliche Unterstützung zu gewähren; auch sind die
dazu etwa nötigen Schlüssel so aufzubewahren, datz sie bei der
Untersuchung sofort zur Hand sind.

8 8-

Automatenrestaurationen.

Einer rr^elmäHigen polizeilichen Nachschau unter Zuziehung des amtlich
bestellten Sachver,ch.*?ügen unterliegen auch die in Automatenrestaurationen
aufgestellten Ausschankvorvichtungen.

Es gelten auch bezüglich diefer Untersuchungen sinngemäß die Bestim-
mungen des § 7.

8 9.

Nebergangsbestimmungen.

Bestehende Bierdruckvorrichtungen, welche den obigen Vorschriften in
der einen oder anderen Beziehung nicht entsprechen, müssen mit denselben
binnen 3 Monaten nach der Verkündung dieser Vorschrift in Einklang ge-
bracht werden.

8 10.

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen werden nach Matzgabe der eingangs genannten Ge-
setzbeftimmungen mit Geldstrafen bis zu 100 Mk., im Falle der Unbeibring-
lichkeit mit Haft bestraft. Wiederholte Bestrafungen wegen Uebertretungen
der Vorschriften können zur Folge haben, datz die Benuhung der Bierdruck-
vorrichtungen nur unter den vom Bezirksamt feftzusetzendeu besonderen Be-
dingungen gestattet oder nach vorheriger schriftlicher Androhung ganz unter-
fagt wird.

12. Die Urborwachung des Bekriebs drs Maschrnbierhandrls.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. März 1904 auf Grund der M 87a und 94
P.-St.-G.-B. und des ^ 14a Abs. 2 V.-O. Gr. Ministeriums des Jnnern vom
27. Juni 1874 in der Fassung der V.-O. vom 15. Juli 1903 (G. u. V.-O.-Bl. S. 149),
die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betr. ^

8 1-

Besonderer Raum.

Das Abfüllen von Bier zum Zwecke des Verkaufs in Flaschen darf nur
in eineni besonderen, zu dieser Verrichtung bestimmten Naum geschehen.

Der Naum darf zu anderen, insbesondere zu Wohnzwecken (als Wohn-
oder Schlafzimrner, Küche, Verkaufslokal usw.) nicht bemützt werden.

Auch dürfen in demselben Gegenftände nicht gelagert werden, deren La-
gerung eine Verunreinigung des BiereZ im Gefolge haben kann.
 
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