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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0527
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35

8 2.

Beschaffenheit des Raumes.

Der Abfüllraum mutz geräumig, hell, luftig, bezw. leicht lüftbar sein
und darf nicht in der Nähe eines Aborts, einer Düngerstätte oder dergleichen
liegen. Der Boden mutz zementiert oder mit anderem undurchlässigem Ma-
terial gedeckt und so eingerichtet sein, datz Flüssigkeiten sich von selbst sam-
meln und geordnet abflietzen. Die Wände des Raumes müssen bis zur Höhe
von 1 Meter vom Fußboden zementiert oder von solchem Material herge-
stellt sein, das, ohne Bestandteile abzugeben, abgewaschen werden kann.

§ 3.

Wasser.

Jn üem Abfüllraum oder in dessen unmittelbarer Nähe mutz frisches
Wasser in genügender Menge stets vorhanden sein.

Jn den Betrieben des Flafchenbierhandels darf nur Wasser aus der
städt. Wasserleitung verwendet werden.

Es ist unstatthaft, zum Abfüllungsgeschäft rwtige Flaschen oder Geräte
mit Wasser aus Bächen, Teichen und dergl. zu reinigen.

8 4.

Abfüllapparat.

Zum Abfüllen des Bieres in Flaschen mutz ein besonderer Füllapparat
(Syphonapparat, Patentschlauch oder dergl.) benützt werden.

Untersagt ist insbesondere das Abfüllen mittels Gummiröhren, die von
dem Abfüllenden in den Mund genommen werden, um das Bier anzuziehen.

Alle Verzinnungen und alle Verbindungsstücke an dem Abfüllapparat,
sowie die Patentverschlüsse der Flaschen müssen den Vorschriften in den 1,
2 und 3 des Gesetzes über den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegen-
ständen vom 25. Juni 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 273) entsprechen.

8 6.

Nötige Gerätschaften.

Als Gerätfchaften zum Abfüllen müssen — abgesehen von dem eigent-
lichen Abfüllapparat — vorhanden sein:

eine Spülmaschine mit Bürsten zum Spülen der Flaschen oder ein Gefätz
mit Porzellanschroten;

zwei Spülgefätze (Standen oder dergl.) von genügender Grötze; ist eine
Spülmaschine vorhanden, so genügt ein Spülgefätz;

ein Gestell, auf welchem die leeren gereinigten Flaschen zum Abtropfcn
aufgestellt werden konnen (Abtropfgestell).

Diese Gerätschaften müssen in dem Abfüllraum ständig aufbewahrt und
dürfen zu anderen Zwecken (insbesondere die Spülgefäße zum Waschen der
Wäsche und dergl.) nicht verwendet werden.

8 6.

Reinhaltung des Abfüllraumes und der Gerätfchaften.

Der Abfüllraum und die zum Betrieb des Flaschenbiergeschäfts nötigen
Gerätschaften müssen stets rein gehalten werden. Jnsbefondere ist der
Schlauch nach dem Abfüllen jeweils mit heitzer Sodalösung zu reinigen. Vor
dem Einfüllen des Bieres müssen die Flaschen gründlich mit heißem Wasser
gereinigt werden und zwar mittels der Spülmaschine oder mit Porzellan-
schroten.

Der Gebrauch von Metallschroten ist verboten.

Bei Wiederverwendung gebrauchter Flaschen mit Verschlutzapparaten
sind die lehteren, sosern dies ohne sie zu beschädigen, ausführbar ist, vor jeder
neuen Flaschensüllung von der Flasche zu entsernen und einer hinreichenden
Desinfektion <durch Äuskochen in Sodalösung oder dergl.), zu unterzichen;
dabei sind die Gummiringe vou den Porzellanknöpsen zu entfernen.

Die Flasck)eu müssen vor dem Einfüllen aus das Abtropsgestell gebracht
und genügend lange Zeit dort belassen werden.

Gebrauchte .üorkstopfen dürsen nicht wieder verwendet werden.
 
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