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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0528
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36

8 7.

Personeti, welche das AbfÜllen besorgen.

Personen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Hautausschlägen
leiden, dürfen beim Abfüllgeschäst (einschl. der Reinigung der Flaschen und
Gerätschaften) nicht mitwirken.

8 8.

Ueberwachung.

Die zum Absüllen benutzten Räume und Geräte sind auf Erfordern der
mit der Ueberwachung betrauten Polizeiorgane diesen vorzuzeigen.

8 9.

Uebergangs- und Strafbestimmungen.

Die Jnhaber bereits bestehender Flaschenbierhandlungen haben ihre Be-
triebseinrichtungen bis zum 1. März 1905 mit obigen Vorschriften in Ein-
klang zu bringen.

8 10.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften haben Bestrasungen auf
Grund der Eingangs erwähnten Bestimmungen zur Folge.

13. Die Uebrrwachung der Mineralwalserfabrikaliort.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 4. Mä z 1904 auf Grund der U 87 a und 94
P.-St.-G.-B und des 8 14a V.-O. Gr. Ministeriums des Jnnern vom 27. Juni
1874 in der Fassung der V.-O. vom 15. Juli 1903 (G. und V.-O.-Bl. S. 149) die
Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betr.

H 1. Künstliche Mineralwässer, sowie kohlensäurehaltige Getränke dür-
fen nur in einem besonderen Raume bereitet werden.

Dieser Raum muß zu dieser Bereitung bestimmt sein und darf zu ande-
ren, insbesondere Wohnzwecken (als Wohn- oder Schlafzimmer, Küche, Ver-
kaufslokal usw.) nicht benützt werden.

Auch dürfen in demselben Gegenstände nicht gelagert werden, deren La-
gerung eine Verunreinigung der herzustellenden Wässer und Getränke im
Gefolge haben kann.

H 2. Der Herstellungsraum mutz geräumig, hell, luftig, bezw. leicht lüft-
bar sein und darf nicht in der Nähe eines Aborts, einer Düngerstätte oder
dergleichen liegen. Der Boden muß zementiert oder mit anderem undurch-
lässigem Material gedeckt und so eingerichtet sein, datz Flüssigkeiten sich von
selbst sammeln und geordnet abslietzen.

Die Wände des Raumes müssen bis zur Höhe von 1 Meter vom Fuß-
boden zementiert oder von solchem Material hergestellt sein, das, ohne Be-
standteile abzugeben, abgewaschen werden kann.

H 3. Zur Herstellung der genannten Wässer darf nur Wasser aus der
städt. Wasserleitung benützt werden.

H 4. Die bei der Bereitung der Mineralwässer u. s. w. zu verwendenden
Salze und chemischen Präparate müssen die im Arzneibuche für das Deutsche
Reich vorgeschriebene Reinheit haben.

H 5. Wo zur Erzeugung der Kohlensäure Magnesit, Kreide, Schtvefel-
säure oder Salzsäure benutzt werden, müssen wenigstens 2 Waschflaschen vor-
handen sein, von denen die erste schwache Sodalösung, die zweite Wasser von
der obeu bezeichneten Art enthält. Der Inhalt dieser Flaschen ist vor jeder
Neuentwicklung von Kohlensäure zu eriieuern.

H 6. Alle Verzinnungen und Verbindungsstücke an den Apparaten müs-
sen den Vorschristen in den HH 1, 2 und 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
blei- und zinkpaltigen Gegenständen vom 25. Iuni 1887 (Reichsgesetzblatt
Seite 273) entsprechen.

H 7. Die .Hersteller von künstlichen Mineralwässern u. s. w. haben für
stets ordnungsmäßigen Zustand uud Reinhaltung der Apparate in allen ihren
Teilen, sowie der Verkauss- und Versandtslaschen und der Aufbewahrungs-
gefäsze zu sorgeu. Tie Reiuigung und Spülung der Apparate und Flaschen
dars nur mit eimoandsreiem Wasser (s. H 3) und nur unter Gebrauch von
 
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