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solchen Gerätschaften stattfinden, welche zu anderen Zwecken nicht verwendet
werden.
Flaschen, an deren Boden sich Niederschläge festgesetzt haben, sind von der
Verwendung auszuschliesten. Die Verwendung von Metallschrot zum
Flaschenreinigen ist verboten.
Vor dem jedesmaligen Beginn der Tagesarbeit sind die Mischgefäße mit
einwandfreiem Wasser (8 3) sorgfältig auszuspülen.
^ 8. Personen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Hautaus-
schlägen leiden, dürfen bei der Mineralwasserfabrikation nicht mitwirken.
8 9. Die zur Mineralwasserfabrikation benutzten Räume und Gerät-
schaften sind auf Erfordern der mit der Ueberwachung betrauten Polizei-
organe diesen vorzuzeigen.
8 10. Die Jnhaber bereits bestehender Betriebe zur Herstellung künst-
licher Mineralwässer, sowie kohlensäurehaltiger Getränke haben ihre Betriebs-
einrichtungen bis zum 1. Marz 1905 mit obigen Vorschriften in Einklang zu
bringen.
H 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften haben Bestrafungen
aus Grund der Eingangs genannten Beftimmungen zur Folge.
14. Nbfuhr der NbtrMstvffe.
Ortspolizeiliche Vvrschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Juli 1890
auf Grund des 8 87a P.-St.-G.-B., § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.--B.
I. Allgemeiue Borschriften.
§ 1. Die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Ab-
tritttonnen wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäfte nicht etwa selbst
übernimmt*), namens derselben gegen Erhebung der in anliegendem Tarif
bezeichneten Gebühren durch ennen Unternehmer besorgt. Der Unternehmer,
bezw. dessen Vertreter, welcher für die Erfüllung dieser Vorschrift der Poli-
zeibehörde gegenüber einZustehen hat, ist der letzteren vom Stadtrat namhaft
zu niachen.
Das Gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.
Sollte die Stadtgemeinde das in Frage stehende Geschäft selbst über-
nehnren**), so hat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu
bezeichnen, welcher für Erfüllung dieser Vorschrift verantwortlich ift. und es
unterliegt dann derselbe den nämlichen Bestimmungen, die in diefer Vor-
schrist für den Unternehmer enthalten sind.
§ 2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten
hiestger Landwirte, mit Zustimmung des Bezirksamts gestatten, daß der be-
treffende Hausbesitzer selbst die Abwcchslung, Absuhr. Entleerung und Rei-
nigung seiner Tonnen bezw. die Entleerung seiner Abtrittgrube bewirkt.
§ 3. Fiudet bei der Abholung der Tonuen oder bei der Entleerung der
Wtrittgruben eine Verunreinigung der Strage oder des Hauses statt, so ist
der Unternehmer, bezw. dessen Dienstpersonal verüunden, dieselbe sosort
wieder zu beseitigen, wozu die betreffenden Hausbesitzer das nötige Waffer
zu liefern haben.
II. Besoudere Borfchriften.
1. Bezüglich der Auswechslung, Absubr, Entleernng
und Reinigung der A b t r i t t t o n n e n.
8 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Aus-
tvechslung, Absuhr, Entlcerung und Reinigung der Tonnen stets rechtzeitig
M besorgen. Tie Zeit der Abholung der Tonnen wird für jedes Haus von
vornherein vom Stadtbauamt sestgesetzt.
Die in Frage stehende Festsetzung muß so getroffen werden, daß jede
Tonne, bevor sie vollstäudig gesüllt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Ge-
*) Die Stadtgemeinde hal das Geschast unterm i.Januar 1888 selbst übernommen
**) geschehen unlerm u Januar 1889.
solchen Gerätschaften stattfinden, welche zu anderen Zwecken nicht verwendet
werden.
Flaschen, an deren Boden sich Niederschläge festgesetzt haben, sind von der
Verwendung auszuschliesten. Die Verwendung von Metallschrot zum
Flaschenreinigen ist verboten.
Vor dem jedesmaligen Beginn der Tagesarbeit sind die Mischgefäße mit
einwandfreiem Wasser (8 3) sorgfältig auszuspülen.
^ 8. Personen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Hautaus-
schlägen leiden, dürfen bei der Mineralwasserfabrikation nicht mitwirken.
8 9. Die zur Mineralwasserfabrikation benutzten Räume und Gerät-
schaften sind auf Erfordern der mit der Ueberwachung betrauten Polizei-
organe diesen vorzuzeigen.
8 10. Die Jnhaber bereits bestehender Betriebe zur Herstellung künst-
licher Mineralwässer, sowie kohlensäurehaltiger Getränke haben ihre Betriebs-
einrichtungen bis zum 1. Marz 1905 mit obigen Vorschriften in Einklang zu
bringen.
H 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften haben Bestrafungen
aus Grund der Eingangs genannten Beftimmungen zur Folge.
14. Nbfuhr der NbtrMstvffe.
Ortspolizeiliche Vvrschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Juli 1890
auf Grund des 8 87a P.-St.-G.-B., § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.--B.
I. Allgemeiue Borschriften.
§ 1. Die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Ab-
tritttonnen wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäfte nicht etwa selbst
übernimmt*), namens derselben gegen Erhebung der in anliegendem Tarif
bezeichneten Gebühren durch ennen Unternehmer besorgt. Der Unternehmer,
bezw. dessen Vertreter, welcher für die Erfüllung dieser Vorschrift der Poli-
zeibehörde gegenüber einZustehen hat, ist der letzteren vom Stadtrat namhaft
zu niachen.
Das Gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.
Sollte die Stadtgemeinde das in Frage stehende Geschäft selbst über-
nehnren**), so hat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu
bezeichnen, welcher für Erfüllung dieser Vorschrift verantwortlich ift. und es
unterliegt dann derselbe den nämlichen Bestimmungen, die in diefer Vor-
schrist für den Unternehmer enthalten sind.
§ 2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten
hiestger Landwirte, mit Zustimmung des Bezirksamts gestatten, daß der be-
treffende Hausbesitzer selbst die Abwcchslung, Absuhr. Entleerung und Rei-
nigung seiner Tonnen bezw. die Entleerung seiner Abtrittgrube bewirkt.
§ 3. Fiudet bei der Abholung der Tonuen oder bei der Entleerung der
Wtrittgruben eine Verunreinigung der Strage oder des Hauses statt, so ist
der Unternehmer, bezw. dessen Dienstpersonal verüunden, dieselbe sosort
wieder zu beseitigen, wozu die betreffenden Hausbesitzer das nötige Waffer
zu liefern haben.
II. Besoudere Borfchriften.
1. Bezüglich der Auswechslung, Absubr, Entleernng
und Reinigung der A b t r i t t t o n n e n.
8 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Aus-
tvechslung, Absuhr, Entlcerung und Reinigung der Tonnen stets rechtzeitig
M besorgen. Tie Zeit der Abholung der Tonnen wird für jedes Haus von
vornherein vom Stadtbauamt sestgesetzt.
Die in Frage stehende Festsetzung muß so getroffen werden, daß jede
Tonne, bevor sie vollstäudig gesüllt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Ge-
*) Die Stadtgemeinde hal das Geschast unterm i.Januar 1888 selbst übernommen
**) geschehen unlerm u Januar 1889.