Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0530
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
38

brauch befindliche tvagbare Tonne darf nie länger wie acht Tage in einenr
Haufe stehen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es als erforderlich erscheinen
lassen, daß die Tonnen öfter als zu den durch das Stadtbauarnt sestgesetzten
Zeiten abgeholt werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckenbe Krank-
heit ausgebrochen ist, so ist Ler Unternehmer, bezw. dessen Vertreter aus Be-
gehren des Tonnenbesihers, sowie auch, falls die Polizeibehörde dies ver-
langt, zur häufigeren Mholung der Tonnen verpflichtet.

§ 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sonntag verordnungsmäßig
gleichstehenden Feiertagen, ist die Abholung der Tonnen — vorbehaltlich be-
sonderen polizeilichen Dispenses in dringenden Fällen — nur bis movgens
9 Uhr zulässig.

§ 6. Die Reinigung der Tonnen mus; autzerhalb der Stadt geschehen und
die gereinigte Tonne bei der nächstfolgenden Abholung dem Besitzer wieder
zurückgegeben werden.

§ 7. Jeder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in 8 2 dieser Vvrschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tonnen-Einrichtung in
Gebrauch nimmt, verpflichtet, zum Zweck der Abholung der Tonnen dem
Stcvdtbauamt schriftlich Anzeige zu machen.

§ 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in § 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Auswechslung
ihrer Tonnen verantwortlich. Für die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in
§ 4 Abs. 2 dieser Vorschrift aufgestellten Grundsätze matzgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den 8 5 dieser Vor-
schrift zu beachten, jede Verunreinigung der Stratze, welche bei der Abholung
der Tonnen stattfindet, sofort wieder zu beseitigen, die Reinigung der Ton-
nen autzerhalb der Stadt vorzunehmen und etwaige besondere Weisungen,
welche ihnen die Polizeibehörde aus Anlatz der Besorgung des fraglichen
Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der Abtrittgruben.

8 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpumpe zu
geschehen. Letztere mutz stets in einem solchen Zustande sein, datz die Arbeit
in geruchloser Weise und ohne Verunreinigung der Umgegend vollzogen
werden kann.

8 10. Die Hauseigentümer, bezw. deren Bevollmächtigte sind verpflich-
tet, die Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobald solche ül>er zwei Drittel
angesüllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei einer
der hiersür einzurichtenden Meldestellen Anzeige zu erstatten, welche auf Ver-
langen zu bescheinigen ist, und es hat hierauf die Entleerung binnen vier
Tasien zn erfolgen.

§ 11. Die Entleerung der Gruben darf in der Negel nur an Werktageu
und in der Zcit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leo-
poldstratze nur von 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vor-
genommen werden. Jn den übrigen Stadtteilen und allgcmein in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. Mai kann die Entleerung von 5 Uhr morgens bis 11
Uhr abends stattfinden.

8 12. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben.
Schutt und dergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach
der Vornahme der Entleerung gegen besondere Vcrgütung zu eutfernen.

Der Bodensatz ist vor seiner Entfernung zu desinfizieren.

Vorgefundene Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleernng
der Grul^e besorgt. der Baupolizeibehörde anzuzeigcn.

8 Zur chAbfuhr des Grubeninhaltes dürfen uur vollständig wasser-
dichte und luftdicht abgeschlosseue Fässer verwendet werden, welche samt den
hazu gehörigen Wagen mit Oelfarbe angestrichen und stets sauber gehalten
Win müssen.
 
Annotationen